Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/032

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 7.


Artikel 3.

      Insoweit die Verordnung vom 16. Februar 1825 die Stempelpflichtigkeit von Eingaben aus den Provinzen Starkenburg und Oberhessen an Verwaltungsbehörden verfügt, sind auch Eingaben an diese Behörden aus der Provinz Rheinhessen demselben Stempel unterworfen.

Artikel 4.

      Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April d. J. in Kraft.

      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, den 17. März 1880.

(L. S.)

LUDWIG.
v. Starck. Schleiermacher.