Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/032
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Nr. 7.
Artikel 3.
Artikel 4.
LUDWIG.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
<<<Vorherige Seite [031] |
Nächste Seite>>> [033] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Insoweit die Verordnung vom 16. Februar 1825 die Stempelpflichtigkeit von Eingaben aus den Provinzen Starkenburg und Oberhessen an Verwaltungsbehörden verfügt, sind auch Eingaben an diese Behörden aus der Provinz Rheinhessen demselben Stempel unterworfen.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April d. J. in Kraft.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 17. März 1880.
(L. S.)
v. Starck. Schleiermacher.