Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/436
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860 | |
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Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht:
am 7. December den Besitzern der Kiehnle`schen Maschinenfabrik zu Frankenthal, im Königreich Bayern, A. C. L. Reinhardt, C. C. Zimmer und P. Schweizer, ein Erfindungspatent auf einen durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterten Kühl-Apparat für den Umfang des Großherzogthums auf die Dauer der nächsten fünf Jahre zu ertheilen.
Erledigt sind: | |
1) | die mit einem Theologen zu besetzende erste evangelische Knaben-Schulstelle zu Alsfeld, mit einem Gehalt von 520 fl.; dem Gemeinderathe zu Alsfeld steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu; |
2) | die erste evangelische Schulstelle zu Neustadt, im Kreise Neustadt, mit einem Gehalt von 364 fl. 50 kr.; dem Herrn Fürsten zu Löwenstein-Wertheim-Rosenberg und dem Herrn Grafen zu Erbach-Schönberg steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu. |
Das Großherzoglich Hessische Regierungsblatt erscheint auch im Jahre 1861 in gr. 4 Format, auf feines Maschinenpapier gedruckt, so oft Materialien vorhanden sind, ohne sich an eine bestimmte Zeit zu binden. Daß und wann ein Regierungsblatt erschienen sey, wird jedesmal in der Darmstädter Zeitung angezeigt. Der Preis desselben ist:
für das halbe Jahr 1 fl. 30 kr., mit Couvertgebühr 1 fl. 42 kr.
Ein kürzeres Abonnement findet nicht statt, und es wird dieses Blatt nur gegen wirkliche Vorausbezahlung abgegeben.
Die Exemplare, welche abgeholt werden, können nur gegen Vorzeigung der Abonnementsquittung oder einer Karte mit dem Namen des resp. Abonnenten abgegeben werden.
Man hat sich mit den Bestellungen und der Einsendung der Gelder (welche ganz portofrei, nebst Beilegung des Einschreibgeldes von 2 kr. bei Postsendungen, erfolgen muß), an unterzeichnete Expedition zu wenden. Dagegen genießt die Expedition das Postfreithum für alle unbeschwerte Briefe, und es können daher alle Briefe unter nachstehender Adresse unfrankirt eingesendet werden.
Alle Zahlungen müssen in grober, bei Staatskassen zulässiger, Münze oder in Großherzoglich Hessischen Grundrentenscheinen geleistet, und zur Ausgleichung kann nur Münzvereins-Scheidemünze angenommen werden.
Angeblich ausgebliebene Blätter werden nur dann unentgeltlich nachgeliefert, wenn die Anzeige vom betreffenden Postamte, welches ein Verzeichniß aller an dasselbe abgehenden Exemplare erhalte n hat, oder von der betreffenden Bezirksverwaltung mit umgehender Post, bei der unterzeichneten Expedition, erfolgt; mit Umgehung der Postämter und Bezirksbehörden direct an die Expedition gerichtete Reclamationen können daher nicht berücksichtigt werden. Gegen Bezahlung können einzelne Nummern nur so lange verabfolgt werden, als deren Vorrath zureicht.
- Darmstadt, den 18. December 1860.
Alle diejenige Correspondenz, welche Einrückungen in das Großherzogliche Regierungsblatt zum Gegenstande hat, ist an die Redaction desselben zu adressiren; Zuschriften, welche die Versendung des Blatts betreffen, sowie Bestellungen von Regierungsblättern, aber sind stets an die Expedition des Großherzoglichen Regierungsblatts zu richten.
- Darmstadt, den 18. December 1860.