Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/429

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 40.
Darmstadt am 31. December 1860.


Inhalt: 1) Verordnung, die Gewerbsteuer betr.; - 2) Bekanntmachung, die neue Auflage der Arzneimitteltaxe für die Apotheken des Großherzogthums Hessen betr.; - 3) Bekanntmachung, die Errichtung von Personenannahmestellen für den Büdingen•Hanauer Postwagen betr.; - 4) Zusammenstellung der Ergebnisse der Staatsschulden-Tilgungskasse-Rechnung für 1857; - 5) Ertheilung eines Erfindungspatents; - 6) Concurrenzeröffnungen.

Verordnung,
die Gewerbsteuer betreffend.
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Zur Ausführung des Gesetzes vom 4. December dieses Jahres, die gleichförmige Besteuerung der Gewerbe betreffend, haben Wir unter Beziehung auf Artikel 180 des Polizeistrafgesetzes vom 30. October 1855 verordnet, wie folgt:

§. 1.

Zu denjenigen Gewerben, zu deren Betrieb, nach Artikel 4 des Gesetzes vom 4. December dieses Jahres, ein Gewerbspatent erst dann ertheilt werden darf, wenn vorher die Erlaubniß der höheren Administrativ-Behörde dazu eingeholt worden ist, gehören:

Agenturen für Versicherungs-Geschäfte,
Agenturen für Dampfschifffahrts-Unternehmungen,
Agenturen für Eisenbahnfahrts-Unternehmungen,
Agenturen für den Transport von Auswanderern,
Apotheken,
Bauhandwerke, auch an denjenigen Orten, wo diese Gewerbe nicht ohnehin schon zünftig sind, (Dachdecker, Glaser, Maurer, Pflästerer, Schreiner, Spengler, Steinhauer, Weißbinder, Ziegler und Zimmerleute),