Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/426

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
ABC DEF GHI/JKL MNOP RS TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABC DEFGH I/JKLM NOPRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[425]
Nächste Seite>>>
[427]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 39.



§. 20.

Diese Reclamationen können bei dem Steuercommissariat entweder schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Jin letzteren Falle ist die vorgebrachte Reclamation im Reclamationsprotokolle von dem Reclamanten zu unterschreiben.
Verlangt derselbe auf Kosten des unterliegenden Theils eine nochmalige Abschätzung und Ausscheidung des Gewerblocals durch neue Experten, so ist dieses in dem Reclamationsprotokoll ausdrücklich zu bemerken.
Ueber das stattgefundene Vorbringen einer Reclamation hat das Steuercommissariat auf Verlangen dem Reclamanten eine Bescheinigung auszustellen.

§. 21.

Alle Reclamationen werden nach Ablauf der Reclamationsfrist von dem Steuercommissariat in eine Tabelle eingetragen und dem Ortsvorstand zum Gutachten mitgetheilt, welcher dasselbe binnen 10 Tagen nach Empfang der Reclamations-Tabelle abzugeben hat.
Dem Gutachten des Ortsvorstands fügt das Steuercommissariat das seinige in einer besonderen Rubrik bei und schickt die so ausgefüllte Reclamations-Tabelle an die Ober-Steuer-Direction, binnen 4 Wochen nach Ablauf des Reclamatious-Termins, zur Entscheidung ein. Insofern eine neue Abschätzung verlangt worden ist, muß dieselbe vor Einholung des Gutachtens der Bürgermeisterei angeordnet und vollzogen werden.

§. 22.

Die Entscheidung der Ober-Steuer-Direction wird dem Reclamanten in einem besonderen Schreiben durch Vermittlung der Bürgermeisterei bekannt gemacht, wogegen der Recurs an das Finanz-Ministerium innerhalb eines Termins von 4 Wochen, von dem Tage der Bekanntmachung an gerechnet, ergriffen werden kann.

§. 23.

Auf ähnliche Weise werden die Nachlaßgesuche bei den in den Artikeln 22 und 23 des Gesetzes vom 4. December 1860 bezeichneten Fällen behandelt. Bei Nachlaßgesuchen in Todesfällen ist eine weitere Bescheinigung des Todestags, als die des Bürgermeisters, nicht erforderlich.

III. Bestrafung der Contraventionen.
§. 24.

Jeder Inländer, welcher ein Gewerbe innerhalb des Großherzogthums betreibt, ohne mit dem dazu erforderlichen Patent versehen zu sein, verfällt in eine Strafe, welche in dem Doppelten der Gewerbsteuer von dem unbefugt betriebenen Gewerbe für das betreffende Jahr, oder, wenn der Contravenient schon ein anderes Gewerbe versteuert, in dem doppelten des von dem unbefugt betriebenen Gewerbe in Ansatz zu bringenden Mehrbetrags an Gewerbsteuer für das betreffende Jahr