Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/423

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 39.



4) Diejenigen, welche eine Real-Gerechtsame besitzen, haben das betreffende Document dem Steuercommissariate vorzuzeigen, welches, insofern es nichts daran zu erinnern findet, einen Schein ausstellt, in Folge dessen die Bürgermeisterei das Patent auf stempelfreies Papier ausfertigt.
5) Das ausgefertigte Patent muß dem betreffenden Steuercommissariat vorgezeigt werden, welches dasselbe, wenn kein Anstand obwaltet, zu visiren hat, wodurch das Patent erst Gültigkeit erhält.



§. 6.

Das Patent zum Branntweinbrennen, zum Bierbrauen, sowie zum Kleinverkauf von Wein, Obstwein, Bier und Branntwein muß nach den Vorschriften über die innere Besteuerung der Getränke dem Ortseinnehmer vor dem Beginn des Geschäfts vorgezeigt werden.
Die Bürgermeistereien sind verpflichtet, die betreffenden Gewerbtreibenden hierauf aufmerksam zu machen.

§. 7.

Die Ertheilung des Patents ist von der Bürgermeisterei zu verweigern, wenn die in dem §. 5 unter 1 bis 3 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder wenn der Betrieb des Gewerbes aus polizeilichen oder finanziellen Gründen verboten ist.

§. 8.

Aus finanziellen Gründen ist verboten:

1) das Hausiren mit Wein, Obstwein, Bier, Branntwein, Kaffee, Zucker, fabricirtem Tabak und Salz;
2) der Verkauf des Salzes durch andere als die von der Salzregie-Verwaltung dazu ermächtigte Personen. Letztere bedürfen eines Gewerbspatents für den Salzverkauf nicht.



§. 9.

Jeder nach den vorhergehenden Vorschriften mit einem Patent versehene Gewerbtreibende kann das betreffende Gewerbe von dem Orte aus, an welchem das Patent ertheilt ist, auch an jedem andern Orte des Großherzogthums betreiben, soweit nicht polizeiliche Vorschriften entgegenstehen.
Diese Befugniß begreift jedoch nicht das Recht in sich, an einem andern Orte eine Werkstätte, Verkaufs-Niederlage oder andere Gewerbsanlage zu errichten, indem hierzu nach den Bestimmungen des §. 2 die Erwirkung eines besonderen Patents an diesem Orte erforderlich ist.
Wo für den Verkauf des Fleisches, des Brodes, oder anderer Waaren Polizeitaxen bestehen, ist derselbe nur auf besondere Erlaubniß der Ortspolizeibehörden gestattet.