Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/414
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860 | |
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Quartierträgern auf die zu beanspruchende reglementsmäßige Entschädigung nicht in Anrechnung gebracht werden.
Für eine jede Wachtstube, welche den Königlich Preußischen Truppen auf der Etappenstraße in der erforderlichen Größe, mit den gewöhnlichen Wachtutensilien versehen, anzuweisen bleibt, werden in den sechs Wintermonaten, nämlich in den Monaten October, November, December, Januar, Februar und März, für das Feuerungs- und Erleuchtungs-Material zwölf Silbergroschen, in den sechs Sommermonaten, nämlich im April, Mai, Juni, Juli, August und September aber sechs Silbergroschen für jeden Tag, wo sich eine Wache darin befindet, in Ansatz gebracht.
Weiber und Kinder sollen in der Regel weder Quartier, noch Verpflegung erhalten. Sollte jedoch ausnahmsweise dieses nicht vermieden werden können, so ist diese Berechtigung auf Quartier und Verpflegung in der Marschroute besonders zu bemerken und werden alsdann, sowohl die Frauen als die Kinder gleich den Soldaten gegen die oben festgesetzte Entschädigung einquartiert und verpflegt.
Dagegen können die Frauen und Kinder der Offiziere auf Quartier und Verpflegung nie
Anspruch machen.
Wenn durcbmarschirende Königlich Preußische Soldaten etc. unterwegs krank werden, so sind dieselben der nächsten Königlich Preußischen Etappen-Inspection zu überweisen.
Sollte die Erkrankung derartig sein, daß diese Ueberweisung nicht möglich ist, so wird die betreffende Großherzoglich Hessische Verwaltungs-Behörde für eine ordnungsmäßige Verpflegung der Erkrankten[GWR 1], wenn angängig in Krankenhäusern, Sorge tragen. Die dadurch entstehenden Kosten, insbesondere auch das nach der Großherzoglichen Medicinal-Ordnung zu berechnende Honorar des Arztes und Wundarztes, die nach der Großherzoglichen Apothekertaxe zu berechnenden Kosten für Medikamente u. s. w. sind, nachdem sie von einer Großherzoglich Hessischen oberen Verwaltungs-Behörde festgestellt worden, von der Königlich Preußischen Behörde alsbald zu bezahlen.
§. 17.
a) | Wo directe Verbindung durch Eisenbahn oder Dampfschiffe besteht, soll die Beförderung der Militär-Arrestaten per Eisenbahn, respective Dampfschiff, ohne Benutzung der im §. 1 festgestellten Etappen stattfinden. Die Ablieferung der Militär-Arrestaten Seitens der Großherzoglich Hessischen Begleitmannschaften an die nächste Königlich Preußische Behörde wird von der Großherzoglich Hessischen Regierung verfügt werden. |
b) | Die Verpflegung der Militär-Arrestaten wird in demselben Betrage vergütet, welcher im |
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
- ↑ Druckfehler in Textvorlage: Erkankten