Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/372

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 37.


Wenn derjenige, welcher ein Gewerbe im Laufe des Jahres anfängt, oder ein Gewerbe unbefugt betreibt, bereits für andere Gewerbe patentisirt ist, so beziehen sich die vorstehenden Bestimmungen nur auf den Mehrbetrag der Gewerbsteuer, welchen das neu begonnene oder unbefugt betriebene Gewerbe nach den Vorschriften dieses Gesetzes begründet.

Artikel 21.

Die Nachtragung eines neu angefangenen Gewerbes in ein für andere Gewerbe früher ertheiltes Patent ist nicht gestattet, sondern der Gewerbtreibende, der ein weiteres Gewerbe neben andern, für welche er bereits ein Patent besitzt, betreiben will, muß ein neues Patent, welches auch den neu zu beginnenden Gewerbsbetrieb legitimirt, lösen.

Artikel 22.

Die freiwillige Niederlegung eines Gewerbes im Laufe des Jahres befreit nicht von der Gewerbsteuer vor Ablauf desselben.
Hört aber der Betrieb eines Gewerbes in Folge des Todes des Gewerbtreibenden oder aus andern, zur unfreiwilligen Niederlegung des Geschäfts nöthigenden Ursachen im Laufe des Jahres auf, so wird die Gewerbsteuer auf erfolgende Reclamation von dem Schlusse des Monats an, in welchem der Gewerbsbetrieb aufgehört hat, nachgelassen.

Artikel 23.

Aenderungen in den Verhältnissen, welche den verhältnißmäßigen Zusatz bestimmen, ziehen im Laufe des Jahres keine Aenderung der Gewerbsteuer nach sich.
Wenn jedoch eine Einschränkung des Betriebs in Folge des Todes des Gewerbtreibenden eintritt, kann eine Herabsetzung des verhältnißmäßigen Zusatzes und in dem Falle, wenn für das Gewerbe nach den Merkmalen seines Umfangs verschiedene Klassen bestimmt sind, auch eine Herabsetzung des fixen Steuerkapitals auf das der entsprechenden geringeren Klasse auf dem Wege der Reclamation bewirkt werden.
Auch kann, wenn ein Gewerbslokal durch einen außerordentlichen Zufall zerstört wird, den Gewerbsteuer-Pflichtigen ein verhältnißmäßiger Nachlaß zu Theil werden, nach Analogie der für ähnliche Fälle auch bei den übrigen directen Steuern bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.
Die nach diesem Artikel zu bewilligenden Nachlässe treten von dem Ende des Monats an in Wirksamkeit, in welchem die Einschränkung des Betriebs in Folge des Todesfalls oder der Unglücksfall stattgefunden hat.