Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/357
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis: ABC DEF GHI/JKL MNOP RS TUVWZ Alphabetisches Namensverzeichnis: ABC DEFGH I/JKLM NOPRS TUVWZ | |
<<<Vorherige Seite [356] |
Nächste Seite>>> [358] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Regierungsblatt.
Inhalt: 1) Gesetz, die Revision der Gebäude-Steuerkapitalien betreffend; - 2) Bekanntmachung, die Verlegung des Sitzes der Rheinschifffahrts-Central-Commission und des Oberinspectors der Rheinschifffahrt von Mainz nach Mannheim betr.; - 3) Oeffentliche Anerkennung einer edeln That; - 4) Bekanntmachung, den Ausschlag der directen Steuern und Beiträge zu den Kosten der Staats- und Provinzialstraßen für das Jahr 1861 betr.; - 5) Dienstnachrichten; - 6) Characterertheilungen; - 7) Dienstentbindung; - 8) Concurrenzeröffnungen; - 9) Sterbfälle.
die Revision der Gebäude-Steuerkapitalien betreffend.
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. Nachdem eine neue Feststellung der Gebäude-Steuerkapitalien für zweckmäßig erachtet worden ist, und die zu diesem Behufe angeordneten Abschätzungen soweit gediehen sind, daß im Laufe dieses Jahres zur Offenlegung der Resultate derselben geschritten werden kann, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnete hiermit, wie folgt:
An die Stelle der seitherigen Steuerkapitalien der Gebäude und der dazu gehörigen Hofraithen treten vom 1. Januar 1862 an die aus den neuen Abschätzungen abgeleiteten Steuerkapitalien.
Die Größen, welche sich aus den neuen Abschätzungen nach Maßgabe der Bestimmungen im Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 1824, die Vollendung des Immobiliar-Katasters betreffend, für die künftigen Gebäude-Steuerkapitalien ergeben würden, werden zum Zweck der Gleichstellung mit den übrigen dermaligen Grundsteuerkapitalien verhältnißmäßig vermindert. Die Verhältnißzahl, mittelst welcher hiernach die neuen Gebäude-Steuerkapitalien gebildet werden, ist von Unserem