Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/342
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Nr. 33.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860 | |
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polizeilichen Angelegenheiten und in Bezug auf Heimathsrechte, wenn sich über letztere die betreffenden inländischen und ausländischen Bezirksbehörden nicht einigen können; | |
3) | Dislocation der Gendarmen innerhalb der Provinz; |
4) | obere Aufsicht über die in der Provinz vorhandenen Landes- und Provinzial-Gefängnisse; |
5) | Verwaltung der Fonds der Criminal- und Polizeikassen in der Provinz, sowie der Fonds, welche sich auf die unter 4 genannten Gefängnisse beziehen; |
6) | obere Aufsicht über das Gefangenen-Transportwesen in der betreffenden Provinz; |
7) | Beaufsichtung und obere Verwaltung der in der betreffenden Provinz vorhandenen weltlichen milden Stiftungen und Anstalten, welche für das ganze Land oder die Provinz bestimmt sind und für welche nicht besondere Verwaltungs-Commissionen bestehen. Insbesondere wird hiernach die Beaufsichtigung und obere Verwaltung: a) des Landes-Hospitals und der Landes-Waisenanstalt der Provinzial-Direction Starkenburg, b) der Entbindungs-Anstalt zu Gießen der Provinzial-Direction Oberhessen, c) des Mainzer Universitätsfonds der dasigen Entbindungs-Anstalt, des Provinzial-Kirchen- und Schul-Baufonds der Provinz Rheinhessen und des zur Erhaltung der Findel- und verlassenen Kinder bestimmten Fonds der Provinzial-Direction Rheinhessen übertragen; |
8) | der Provinzial-Direction Starkenburg übertragen Wir die Beaufsichtigung und obere Verwaltung der katholischen kirchlichen für das ganze Land bestimmten Fonds; |
9) | Leitung des Rekrutirungswesens in der Provinz, wobei Wir Uns jedoch vorbehalten, den Rekrutirungs-Commissär besonders zu ernennen; |
10) | Leitung des Einquartierungs- und Verpflegungswesens inländischen und ausländischen Militärs; |
11) | Besorgung der Verrichtungen des Postdeputatus der Provinz nach den desfalls vorliegenden Bestimmungen ; |
12) | den Provinzial-Directionen Starkenburg und Rheinhessen übertragen Wir die Besorgung der Geschäfte in Schifffahrts-Angelegenheiten in demselben Umfange, in welchem solche den ehemaligen Provinzial-Commissären zu Darmstadt und Mainz übertragen waren und später den dortigen Kreisämtern überwiesen worden sind; die Schiffer-Patente an die in der Provinz Starkenburg wohnenden Rheinschiffer, sodann an die Main- und Neckar-Schiffer sind von der Provinzial-Direction Starkenburg und an die in der Provinz Rheinhessen wohnenden Rheinschiffer, sowie die Patente an die Steuerleute auf dem Rhein, von der Provinzial-Direction Rheinhessen zu ertheilen; |
13) | Besorgung der über die ganze Provinz sich erstreckenden Functionen in Bezug auf die Bildung der Geschwornenlisten; |
14) | die in Bezug auf die Wahlen der Mitglieder des Handelsgerichts zu Mainz der Provinzial-Behörde zugewiesenen Functionen werden der Provinzial-Direction Rheinhessen übertragen; |