Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/322

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 31.


2) diejenigen Mehriosteni zu übernehntettsiwelche eutstehien, wenn auf den Wunsch der Gemeinde im Straßenzuge außerhalb des Ortes die Fahrbahn nicht chaussirt[GWR 1], sondern gepflastert wird.
Als Maßstab zur Berechnung dieser Mehrkosten dienen die Kosten der Versteinung eines gleich großen Stückes Fahrbahn auf der außerhalb des Ortes zunächst gelegenen Straßenstrecke und die wirklichen Kosten der Pflasterung, wobei der Aufwand für die in Natur zu liefernden Materialien hier wie dort außer Ansatz bleibt.
Artikel 2.

Die gewöhnliche laufende Unterhaltung der im Straßenzuge liegenden Ortsdurchfahrten, mit Ausnahme des periodischen Umlegens der Ortspflaster, geschieht zu Lasten des Straßenunterhaltungsfonds.
Tritt die Nothwendigkeit des periodischen Umlegens des Pflasters auf der Fahrbahn, den Seitenpfaden und Gossen im Straßenzuge innerhalb des Ortes ein, oder werden sonstige größere Herstellungen an einer Ortsdurchfahrt nöthig, wohin namentlich der Fall zu rechnen ist, wenn ein unbrauchbar gewordenes Ortspflaster durch eine neue Anlage ersetzt werden muß, so ist die betreffende Gemeinde verbunden, nicht nur die erforderlichen Materialien ebenso anzuschaffen und herbeizuführen, wie in Art. 1 für den Straßenneubau bestimmt ist, sondern auch dann, wenn die herzustellende Fahrbahn nicht chaussirt, sondern gepflastert wird, die Mehrkosten zu übernehmen, es sei denn, daß sie erklärte, mit einer Chaussirung der Fahrbahn sich begnügen zu wollen.
Wird endlich auf den Wunsch einer Gemeinde eine seither chaussirte Fahrbahn in eine gepflasterte umgewandelt, so hat die Gemeinde die vollen Kosten der neuen Anlage zu tragen.

Artikel 3.

Durch vorstehende Bestimmungen tritt in dem Verhältniß derjenigen Gemeinden keine Aenderung ein, welchen gegenwärtig die ungetheilte Pflicht zur Herstellung und Unterhaltung ihrer in dem Zuge der Staats-oder Provinzialstraßen befindlichen Ortsdurchfahrten obliegt.

Artikel 4.

Es kann solchen Gemeinden, deren Häuser ganz zerstreut liegen oder deren Kräfte zur Aufbringung der erforderlichen Mittel nicht hinreichen, bei den in Art. 1 und 2 bestimmten Leistungen eine angemessene Erleichterung zu Lasten der betreffenden Straßenbaufonds gewährt werden. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 30. October 1860.

(L..S.)

LUDWIG.
F. v. Schenck.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. "chaussieren: mit einer festen Fahrbahndecke versehen, asphaltieren, betonieren"; zitiert nach: http://www.duden.de/rechtschreibung