Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/282
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860 | |
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ganz oder theilweise zu commanditiren, sowie sich bei der Errichtung neuer Bank- oder Handlungshäuser ganz oder theilweise en commandite zu betheiligen. Die Verwaltung setzt die Höhe des Commandite-Capitals, sowie die Befugnisse der Commandite fest. Die Bankfilialen können auch unter der Form kaufmännischer Firmen errichtet und kann solchen Firmen die Befugniß von der Verwaltung ertheilt werden, durch Collectiv-Unterschrift zweier Theilhaber die Bank in gleichem Umfange zu verpflichten, wie diese Berechtigung dem Vorstande einer unter der Firma der Bank handelnden Filiale beigelegt ist.
Die Verwaltung beruft sowohl die ordentlichen als die außerordentlichen Generalversammlungen. Die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung muß wenigstens 14 Tage, die der außerordentlichen in der Regel mindestens sechs Wochen vor dem Tage der Versammlung in den durch §. 47 bestimmten Zeitungen bekannt gemacht werden.
Abwesende Actionäre können sich in der Generalversammlung durch Mandatare aus der Zahl der stimmberechtigten Namen-Actionäre vertreten lassen.
Die Vollmachten sind am Tage vor der Sitzung bei der Direction einzureichen.
Je zwanzig Actien geben eine Stimme, doch kann ein Actionär nicht mehr als zwanzig Stimmen für seine eigenen Actien und ebensoviele als Vollmachtträger ausüben, so daß eine Person nie mehr als vierzig Stimmen für seine eigenen und für die von ihm vertretenen Actien in sich vereinigen darf.
Die Bücher der Bank werden mit dem ein und dreißigsten December jeden Jahres abgeschlossen und die Bilanz auf diesen Tag von der Direction gezogen.
Die Bilanz wird von der Verwaltung geprüft und festgestellt.
Nach erlangter Ueberzeugung von deren Richtigkeit ertheilt die Verwaltung der Direction Decharge.
Der Ueberschuß der Activa über die Passiva bildet den Reingewinn der Gesellschaft. Von dem 4 Prozent des eingezahlten Actien-Capitals übersteigenden Reingewinne werden jährlich fünf und zwanzig Prozent zur Bildung eines Reservefonds in Abzug gebracht, so lange dieser nicht ein Zehntel des Actiencapitals erreicht haben wird.
Die Verwaltung stellt die aus dem dann sich ergebenden Ueberschusse unter die Actionäre zu vertheilende Dividende fest.