Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/273
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis: ABC DEF GHI/JKL MNOP RS TUVWZ Alphabetisches Namensverzeichnis: ABC DEFGH I/JKLM NOPRS TUVWZ | |
<<<Vorherige Seite [272] |
Nächste Seite>>> [274] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Regierungsblatt.
Abänderungen der Statuten der Bank für Süddeutschland betreffend.
Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog den von der außerordentlichen am 1. Juni 1860 abgehaltenen Generalversammlung der Actionäre der Bank für Süddeutschland beschlossenen Abänderungen der §§. 9, 13, 21, 23, 27, 28, 33, 34, 35, 36, sodann des Schlußsatzes des §. 41 der Statuten dieser Bank, nebst dem beschlossenen Zusatz-Paragraphen 53 die Allerhöchste Genehmigung zu ertheilen geruht haben, so werden die hiernach neu redigirten §§. nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Die Actien werden auf Verlangen des Besitzers der Actien-Certificate, auf den Namen oder den Inhaber lautend, in nachstehender Art ausgefertigt: Jede Actie wird mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem Stammregister ausgezogen und von einem Director und zwei Mitgliedern der Verwaltung unterzeichnet. Die Actien auf Namen lautend können jederzeit in Actien auf den Inhaber lautend, und die Actien auf den Inhaber lautend in Actien auf den Namen lautend umgewandelt werden. Die Verwaltung kann zum Ersatz der durch diese Umwandlung entstehenden Kosten eine entsprechende Gebühr festsetzen.
Den Actien werden Zinsen- und Dividendenscheine für eine angemessene Reihe von Jahren auf den Inhaber lautend, sowie eine Anweisung zum Empfange weiterer Zinsen- und Dividendenscheine beigegeben.
Die Bank rechnet in Gulden im 241/2 Guldenfuße oder in dem jeweilig im Großherzogthum Hessen gesetzlich geltenden Münzfuße; sie ist verpflichtet, jederzeit bei den ihr zu leistenden Zahlungen den Preußischen Thaler zu 1 Gulden 45 Kreuzer, den Preußischen oder Vereins-Doppelthaler zu 3 Gulden 30 Kreuzer, das Fünffrankenstück zu 2 Gulden 20 Kreuzer, jedoch nur in Silbermünze in Zahlung anzunehmen; deßgleichen ist sie berechtigt, die vorhingenannten Münzsorten in Silber zum gleichen Course überall und speciell zur Einlösung ihrer Noten in Zahlung zu geben. Vorstehende Bestimmungen verstehen sich unbeschadet des allgemeinen Valvations-Rechtes des Staates.