Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/178

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 15.


welche Summe die veräußerte Grafschaft Roth, ausschließlich Steinbachs, nach mehreren Schätzungen durchschnittlich gewerthet war. Es wird daher alljährlich die Summe von 10,000 fl. aus den Zinsen capitalisirt, in so lange, bis das Wartenberger Vermögen 1,500,000 fl. beträgt; für die Periode vom 11. Juni 1845 bis 1. October 1846 werden indessen auch nur 10,000 fl. zurückgelegt, weil in diese Periode die Verkaufskosten fallen.
Hat das Wartenberger Capitalvermögen 1,500,000 fl. erreicht, dann tritt das Haupt des Hauses in den vollen Rentengenuß ausschließlich des zwölften Theils, muß aber das so angewachsene Capital selbst bei erster günstiger Gelegenheit zum Ankaufe einer Realität resp. Herrschaft verwenden.
Ein inzwischen effectuirter Landankauf ändert an der Aufbesserungs-Verbindlichkeit nichts, die dann aus den Renten der. Besitzung zu geschehen hat.
Dieser Ankauf hat mit dem Consens aller großjährigen männlichen Familienglieder zu geschehen; die minderjährigen männlichen Familienglieder müssen dabei durch standesmäßige Vormünder vertreten werden.

§. 5.

Den zwölften Theil des Rentenüberschusses resp. Netto-Ertrages ist nach ergänztem Grundstock à 1,500,000 fl. das Familienhaupt fortwährend jährlich abzugeben verbunden. Daraus und aus den von Zeit zu Zeit allenfalls heimfallenden Ablösungen von Gefällen wird ein Fonds gebildet, aus welchem neue Erwerbungen geschehen, welche dem Haus von einem gewissen und bleibenden Nutzen sind.
Die Zinsen, welche dieser Fonds abwirft, bezieht das Haupt der Familie ebenso, wie die Renten der neuen Erwerbungen.

V. Abschnitt.
Versorgung der Nachgebornen und Töchter des Hauses.
§. 1.

Das Haupt des Hauses ist verbunden, den nachgeborenen Grafen und den Gräfinnen beim Eintritt der Großjährigkeit eine angemessene Apanage zu reichen.
Die allenfallsigen Nachkommen des Grafen Friedrich bleiben jedoch so lange hievon ausgeschlossen, als sie die Renten der Herrschaft Steinbach beziehen.

§. 2.

Nach besonderem Uebereinkommen habe ich Graf Eberhard und meine Nachkommen an Graf Friedrich und an seinen allenfallsigen ehelichen ältesten männlichen Leibeserben für Lebenszeit eine jährliche Apanage von 3000 fl. ohne Rücksicht auf die Renten von Steinbach zu leisten und erkläre ich mich hiermit weiter verbindlich und zwar für mich und meine Nachfolger, meiner Schwester Liebden Gräfin Louise bezüglich des Wartenberg`schen Vermögens für die Dauer ihres ehelosen Standes eine jährliche Apanage von 800 fl. zu reichen.

§. 3.

Meiner Gemahlin Liebden Clothilde, geborene Gräfin zu Erbach-Fürstenau, bestimme ich ein jährliches Nadelgeld von 400 fl., welches sie so wie die jedesmalige Gemahlin des Familienhauptes aus dem Wartenberger Vermögen für die Dauer der Ehe zu beziehen hat.