Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/153
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860 | |
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welcher Anschlag für die Versicherung von Anfang an gelten soll und in welchem Maße ein erhöhter Versicherungs-Beitrag zu entrichten ist, hiernach den Declaranten bescheiden und den Eintrag im Brandversicherungs-Kataster (§. 14 der Brandassecurationsordnung lit. h.) feststellen lassen.
3) Die in bemerktem Falle an die Großherzogliche Brandversicherungs-Commission in Ergänzung der Declaration zu richtende Vorstellung unterliegt nicht dem Eingabestempel.
- Darmstadt, am 19. April 1860. .
v. Dalwigk.
die Personentaxe zwischen Offenbach und Seligenstadt betreffend.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, statt der bisher für den Seligenstadt-Offenbacher Postwagen vorgeschriebenen und auf die Entfernung von 2 Meilen bemessenen Personentaxe, nachstehende nach der wirklichen Entfernung von 21/4 Meilen berechneten Taxsätze zur Erhebung kommen werden:
zur Erhebung des Personengeldes auf dem Personenpostcurse zwischen Offenbach und Seligenstadt[GWR 1].
Es zahlt eine Person: | im Innern | auf dem Bock | |||||
zwischen | Offenbach | und | Bieber | 9 | kr. | 6 | kr. |
" | " | " | Neu-Wirthshaus | 20 | " | 15 | " |
" | " | " | Seligenstadt | 36 | " | 27 | " |
" | Bieber | " | Neu-Wirthshaus | 13 | " | 10 | " |
" | " | " | Seligenstadt | 27 | " | 20 | " |
" | Neu-Wirthshaus | " | Seligenstadt | 16 | " | 12 | " |
Das Ueberfrachtporto zwischen Offenbach und Seligenstadt beträgt 13/4 kr. für je 5 Pfund.
- Darmstadt, den 20. April 1860.
In Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds:
Créve, Geheimerath.
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
- ↑ geändert in RegBl Nr. 28 vom 09.10.1860; S. 299