Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/125

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 10.
Darmstadt am 31. März 1860.


Inhalt: 1) Verordnung, die Vorbereitung zum Staatsdienst im Medicinalfache betreffend; - 2) Bekanntmachung, die Organisation der Districts-Einnehmereien betr.; - 3) Bekanntmachung, die Aufhebung der Chausseegelderhebstätte Sandwoogsbrücke und die Errichtung einer solchen zu Guntersblum betr.; - 4) Nachweisung der in der Großherzoglichen Münze zu Darmstadt seit dem Abschluß der Münzconvention vom 25. August 1837 bis zum Schlusse des Jahres 1859 stattgehabten Großherzoglich Hessischen Ausmünzungen; - 5) Uebersicht der für das Jahr 1860 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Mainz; - 6) Erhebung in den Adelstand; - 7) Ordensverleihungen; - 8) Ermächtigung zur Annahme fremder Orden; - 9) Dienstnachrichten; - 10) Concurrenzeröffnung; - 11) Berichtigung.

Verordnung,
die Vorbereitung zum Staatsdienst im Medicinalfache betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Da es zweckmäßig erscheint, die Bedingungen für solche Anstellungen im Medicinalfache, zu welchen umfassende medicinische Kenntnisse erforderlich sind, neu festzusetzen, so haben Wir Uns bewogen gefunden, zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:

Artikel 1.

Um zur Uebernahme irgend einer Stelle im Medicinalfache, zu welcher umfassende medicinische Kenntnisse erforderlich sind, namentlich eines Mitglieds der Ober-Medicinal-Direction, eines Kreisarztes, Director oder Hülfsarztes des Landeshospitals, der Entbindungsanstalten, eines Arztes an den Gefängnissen und dergleichen gelangen zu können, müssen die Aspiranten:

1) die Heilkunde auf einer Universität studirt haben und sich über den genügenden Erfolg nach den bestehenden Normen durch eine Prüfung bei der medicinischen Facultät in Gießen und Erlangung des Doctorgrades ausweisen;
2) mindestens während zweier Jahre nach dieser Prüfung in der Privatpraxis oder in einer Heilanstalt die Heilkunde practisch ausüben, und sodann
3) eine zweite Prüfung bestehen.