Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/022

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 2.



ab in Empfang zu nehmen. Die bis zum 1. Juli 1858 nicht abgenommenen Actien fallen der Bank zur freien Verfügung anheim. Die Actien werden mit dem Dividenden-Coupon desjenigen Jahres versehen sein, in welchem dieselben in Empfang genommen werden.
2) Fünf Millionen Gulden werden der Direction al pari zur Verfügung gestellt, um dieselben zur Erfüllung der der Großherzoglichen Regierung gegenüber übernommenen Verbindlichkeiten zu verwenden.
3) Die restirenden 15 Millionen werden successive in Raten von je 5 Millionen, jedoch frühestens vom 1. Januar 1858 ab, durch die Bank und für Rechnung der Bank bestmöglichst verwerthet. Der etwa erzielte Gewinn wird zu einem Drittheile der Dividende, zu zwei Drittheilen dem Reservefonds beigeschlagen.
III. Die §§. 8 und 41 der Statuten sollen auf Grund des §. 38 derselben und vorbehaltlich der Genehmigung der Großherzoglichen Staatsregierung in folgender Weise abgeändert werden:
1) Die Actien werden auf Verlangen des Besitzers der Actien-Certificate auf den Namen oder den Inhaber lautend in nachstehender Art ausgefertigt. Jede Actie wird, mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem Stammregister ausgezogen und von einem Director und zwei Mitgliedern der Verwaltung unterzeichnet. Die Actien auf Namen lautend können jederzeit in Actien auf den Inhaber lautend und die Actien auf den Inhaber lautend in Actien auf den Namen lautend umgewandelt werden. Die Verwaltung setzt die für die Umwandlung der Bank zu vergütenden Kosten fest. Den Actien werden Zinsen- und Dividendenscheine für eine angemessene Reihe von Jahren auf den Inhaber lautend, sowie eine Anweisung zum Empfang weiterer Zinsen- und Dividendenscheine beigegeben. Den Actionären werden in halbjährigen Raten 4% des eingezahlten Actiencapitals, soweit der vorhandene Reingewinn und der Reservefonds reicht, als Jahreszinsen ausgezahlt. Ein 4% des eingezahlten Actien-Capitals übersteigender Reingewinn bildet nach den in den §§. 22, 26, 40 und 43 vorgesehenen Abzügen die den Actionären weiter zukommende Dividende.
2) §. 41 der Statuten soll fortan unter Aufhebung der bisherigen Fassung lauten, wie folgt:
Die Zinsen à 4% sind in halbjährigen Raten von je 2% am 1. Januar und 1. Juli gegen die besonderen Zinscoupons, die Dividenden aber jährlich am 1. April gegen die ausgegebenen Dividendenscheine, beide sowohl am Hauptsitze der Bank, als bei den Filialen und Delegirten derselben zahlbar. -
und diese Beschlüsse, namentlich auch die oben erwähnte Emission und deren Modalitäten in Gemäsheit der §§. 4 und 38 der Statuten der Bank für Handel und Industrie durch Allerhöchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs vom 30. Januar 1857 genehmigt worden sind, so wird dies hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Darmstadt, am 14. Januar 1860.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Dalwigk.
Zimmermann.