Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/010

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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No. 2.

Bekanntmachung,

die Freiherrlich von Weyherische Eleonorenstiftung betreffend.

Es ist eine Pension aus der Freiherrlich von Weyherischen Eleonorenstiftung in Erledigung gekommen. Es werden daher alle Diejenigen, welche auf den Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 19. Januar 1848 (Regierungsblatt Nr. 3) um diese Pension nachsuchen wollen, und welche nicht bereits früher um eine Pension aus der Eleonorenstiftung nachgesucht haben, hiermit aufgefordert, innerhalb 4 Wochen von der Erscheinung der gegenwärtigen Bekanntmachung im Regierungsblatte an ihre Gesuche bei dem Kriegsministerium einzugeben. Jede Bewerberin hat ihrem Gesuche ihren Geburtsschein beizuschließen.

Darmstadt, den 4. Januar 1860.
Großherzogliches Kriegsministerium.
Frhr. von Schäffer-Bernstein.
v. Carlsen.



Bekanntmachung,
die amtlichen Waaren-Verzeichnisse zu dem vom 1. Januar 1860 an in Wirksamkeit getretenen Vereins-Zolltarif und zu den von demselben Zeitpunkte an im Zollvereine bei dem Verkehr mit Oesterreich gültigen Tarif-Bestimmungen betreffend.

Mit Bezug auf die Verordnung vom 26. October 1859, in Nr. 34 des Großherzoglichen Regierungsblatts, die Abänderung des Vereins-Zolltarifs betreffend, und die Bekanntmachung vom 1. November 1859, in Nr. 36 des Regierungsblatts, den Vereins-Zolltarif betreffend, sowie unter Hinweisung auf die Bekanntmachung vom 20. Juli 1853, in Nr. 34 des Regierungsblatts, den Vertrag wegen Fortdauer und Erweiterung des Zoll- und Handelsvereins und den zwischen Oesterreich und Preußen abgeschlossenen Handels- und Zollvertrag betreffend, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die den Großherzoglichen Zollämtern zum Amtsgebrauch zugegangenen amtlichen Waaren-Verzeichnisse zum Vereins-Zolltarife und zu den im Zollvereine bei dem Verkehr mit Oesterreich gültigen Tarif-Bestimmungen, welche mit dem 1. Januar d. J. in Wirksamkeit getreten sind, von dem Publikum, soweit der desfallsige Vorrath reicht, durch Vermittelung der Großherzoglichen Hauptzollämter Darmstadt, Offenbach, Gießen und Mainz gegen Ersatz der Kosten, außerdem aber auch im Wege des Buchhandels, bezogen werden können.

Darmstadt, den 2. Januar 1860.
Großherzogliche Oberzolldirection.
Görtz.
Fabricius.