Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/814
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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Nachdem das Großherzogliche Bezirksgericht zu Alzei in seiner Generalversammlung vom 1. Dezember 1853 in Gemäsheit der Allerhöchsten Verordnung vom 12. Januar 1852 die "Wormser Zeitung" als dasjenige in der Provinz Rheinhessen erscheinende Zeitungsblatt bezeichnet hat, durch welches die in dem Bezirke des genannten Gerichts nothwendig werdenden, in Art. 1 der gedachten Verordnung aufgeführten gerichtlichen Anzeigen für die Dauer des Jahres 1854 zu verkünden sind, und dieser Beschluß die nach Art. 2 der erwähnten Verordnung erforderliche Genehmigung des Gr. Ministeriums der Justiz erlangt hat, so wird dies andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Zur Ord.-Nr. 25. e des Vereins-Zolltarifs, zweite Abtheilung (in Nr. 51 auf Seite 716 des Regierungsblatts) wird in Folge einer berichtigenden Mittheilung bemerkt, daß von Oel, in Flaschen oder Kruken eingehend, für Tara vom Zentner Brutto-Gewicht vergütet wird:
Das Großherzoglich Hessische Regierungsblatt erscheint auch im Jahre 1854 in gr. 4 Format, auf feines Maschinenpapier gedruckt, so oft Materialien vorhanden sind, ohne sich an eine bestimmte Zeit zu binden. Daß und wann ein Regierungsblatt erschienen sey, wird jedesmal in der Darmstädter Zeitung angezeigt. Der Preis desselben ist:
Ein kürzeres Abonnement findet nicht statt, und es wird dieses Blatt nur gegen wirkliche Vorausbezahlung abgegeben.
Die Exemplare, welche abgeholt werden, können nur gegen Vorzeigung der Abonnementsquittung oder einer Karte mit dem Namen des resp. Abonnenten abgegeben werden.
Man hat sich mit den Bestellungen und der Einsendung der Gelder (welche ganz portofrei, nebst Beilegung des Einschreibgeldes von 4 kr. bei Postsendungen, erfolgen muß), an unterzeichnete Expedition zu wenden. Dagegen genießt die Expedition das Postfreithum für alle unbeschwerte Briefe, und es können daher alle Briefe unter nachstehender Adresse unfrankirt eingesendet werden.
Alle Zahlungen müssen in grober, bei Staatskassen zulässiger, Münze oder in Großh. Hess. Grundrentenscheinen geleistet, und zur Ausgleichung kann nur Münzvereins-Scheidemünze angenommen werden.
Angeblich ausgebliebene Blätter werden nur dann unentgeltlich nachgeliefert, wenn die Anzeige vom betreffenden Postamte, welches ein Verzeichniß aller an dasselbe abgehenden Exemplare erhalten hat, oder von der betreffenden Bezirksverwaltung mit umgehender Post, bei der unterzeichneten Expedition, erfolgt; mit Umgehung der Postämter und Bezirksbehörden direct an die Expedition gerichtete Reclamationen können daher nicht berücksichtigt werden. Gegen Bezahlung können einzelne Nummern nur so lange verabfolgt werden, als deren Vorrath zureicht.
- Darmstadt, den 31. December 1853.
Expedition des Großherzoglichen Regierungsblatts.
Alle diejenige Correspondenz, welche Einrückungen in das Gr. Regierungsblatt zum Gegenstande hat, ist an die Redaction desselben zu adressiren; Zuschriften, welche die Versendung des Blatts betreffen, sowie Bestellungen von Regierungsblättern, aber sind stets an die Expedition des Großh. Regierungsblatts zu richten.
- Darmstadt, den 31. December 1852.