Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/807

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 57.
Darmstadt am 31. December 1853.

Inhalt: 1) Verordnung, die Vollziehung des Zoll-Kartels mit Oesterreich betreffend; - 2) Verordnung, die Verzollung des ausländischen Syrups betreffend; - 3) Bekanntmachung, die Vollziehung des Zoll-Kartells mit Oesterreich betreffend; 4) Bekanntmachung, die Arzneimitteltaxe für das Großherzogthum Hessen betreffend; 5) Bekanntmachung, die Verkündigung gerichtlicher Anzeigen in der Provinz Rheinhessen insbesondere in dem Bezirke des Großh. Bezirksgerichts zu Mainz betreffend; - 6) Bekanntmachung, die Verkündigung gerichtlicher Anzeigen in der Provinz Rheinhessen, insbesondere in dem Bezirke des Großh. Bezirksgerichts zu Alzey betreffend; - 7) Berichtigung.


Verordnung,
die Vollziehung des Zoll-Kartels mit Oesterreich betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
In Gemäßheit der Vereinbarungen der . 12 und folgenden des zwischen den Staaten des Zollvereins und Oesterreich abgeschlossenen Zoll-Kartels (Anlage III. des im Regierungsblatt Nr. 34 publicirten Handels- und Zoll-Vertrags mit Oesterreich vom 19. Februar d. J.) haben Wir mit Bezug auf den §. 4 des Finanzgesetzes vom 29. December 1852 verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

§. 1.

Die Uebertretung der Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetze des Oesterreichischen Kaiserstaats, worunter auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr-Verbote begriffen werden, ist den Angehörigen des Großherzogthums, wie auch allen Denjenigen, die im Großherzogthum einen vorübergehenden Wohnsitz haben, oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter den nachstehend angedrohten Strafen verboten.

§. 2.

Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr in Oesterreich verboten ist, diesem Verbote zuwider ein-, aus- oder durchzuführen, hat die Confiscation der Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergehen (die Contrebande) verübt worden ist, und zugleich eine Geldstrafe verwirkt, welche dem doppelten Werth jener Gegenstände, und wenn solcher weniger als Fünfzehn Gulden beträgt, dieser Summe gleichkommen soll.