Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/804
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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nach denjenigen Orten des Großherzogthums Hessen, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach (das Amt Allstädt ausgenommen), des Herzogthums Nassau, des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha, des Herzogthums Sachsen-Meiningen, der Oberherrschaften der Fürstenthümer Schwarzburg-Sondershausen und Schwarzburg-Rudolstadt, der Fürstenthümer Reuß älterer und jüngerer Linie, der Fürstenthümer Lippe-Detmold und Schaumburg-Lippe, des Landgrafthums Hessen-Homburg und nach der freien Stadt Frankfurt a. M. , an welchen sich Postanstalten befinden, mit einem Kreuzer für jede Briefpostsendung ebenfalls durch Marken entrichtet werden kann.
Die Entrichtung für Correspondenzen nach anderen Postorten und nach Landorten kann dagegen auch fernerhin nicht stattfinden.
Auf den Adressen der betreffenden Briefpostsendungen ist unter die für das Bestellgeld bestimmte Marke deutlich und in die Augen fallend das Wort " Bestellgeld "zu schreiben.
- Darmstadt am 14. Dezember 1853.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die früher zwischen Mainz und Worms, sowie zwischen Osthofen und Worms bestandenen Postverbindungen eingezogen worden sind, daß ferner die eine der zwei täglichen Fahrten zwischen Darmstadt und Mainz und zwar diejenige , welche Morgens von Mainz und Abends von Darmstadt stattfand, eingezogen, dagegen die Einrichtung getroffen worden ist, daß diese durch Benützung der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn und des Fürfeld - Darmstädter Postwagens, welcher Morgens aus Fürfeld und Abends aus Darmstadt abgeht und mit den Eisenbahnzügen in Oppenheim in Verbindung gebracht ist, ersetzt werden kann, daß ferner zwischen Oppenheim und Großgerau, im Anschluß an die Hessische Ludwigs - Eisenbahn und den Morgens aus Darmstadt und Abends aus Mainz abgehenden