Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/802
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis: A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ Alphabetisches Namensverzeichnis: ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ | |
<<<Vorherige Seite [801] |
Nächste Seite>>> [803] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Die Großh. Steuercommissäre haben die hiernach einem jeden Steuerbezirk zur Last fallenden Personal-, Gewerb- und Grundsteuerbeträge auf die einzelnen Gemeinden ihres Bezirks nach Verhältniß der entsprechenden Normalsteuerkapitalien zu vertheilen und den monatlichen Beitrag jeder Gemeinde an Personal-, Gewerb- und Grundsteuer zu berechnen.
Die Vertheilung dieser verschiedenen Steuersummen auf die einzelnen Steuerpflichtigen im Innern der Gemeinden wird nach den Vorschriften der §§. 4 und 5 in der Bekanntmachung vom 24. November 1828 (Reg. Blatt Nr. 51) vollzogen.
Auf den Grund des Gesetzes vom 14. Juni 1836 soll zur Bestreitung der Kosten für den Neubau der Staatsstraßen auf jeden Gulden Normalsteuerkapital Ein Heller und somit im Ganzen für das Jahr 1854 die Summe von
ausgeschlagen und zugleich mit den directen Steuern erhoben werden.
Zugleichen soll in Gemäßheit des Gesetzes vom 12. October 1830, des §. 8 des Landtagsabschieds vom 30. Juni 1836 und des §. 1 des Finanzgesetzes vom 29. December 1852 zur Bestreitung der Kosten für den Neubau der Provinzialstraßen auf jeden Gulden Normalsteuerkapital
a) | in | der | Provinz | Starkenburg | ein | Beitrag | von | 3 | Heller |
b) | " | " | " | Oberhessen | " | " | " | 3 | " |
c) | " | " | " | Rheinhessen | " | " | " | 1 1/2 | " |
und somit nach Verhältniß der Steuerkapitalien der einzelnen Provinzen für das Jahr 1854 | |||||||||
a) | in | der | Provinz | Starkenburg | die | Summe | von | 60370,4 fl. | |
b) | " | " | " | Oberhessen | " | " | " | 58825,4 fl. | |
c) | " | " | " | Rheinhessen | " | " | " | 32043,7 fl. | |
ausgeschlagen und ebenfalls mit den directen Steuern eingebracht werden. |
Endlich soll die nach §. 1 des Finanzgesetzes vom 29. December 1852 noch rückständige zweite Hälfte der im Ganzen 189250,2 fl. betragenden Verpflegungskosten der Reichstruppen mithin die Summe von
für das Jahr 1854 nach Verhältniß der Personal-, Gewerb- und Grundsteuerkapitalien ausgeschlagen und mit den directen Steuern
erhoben werden.