Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/730

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 51.


Fünfte Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen.

I. Der Ein-, Aus- und Durchgangszoll wird nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften entrichtet, welche an dem Tage gültig sind, an welchem:

1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Verzollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein II.,
2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur Erhebung des Ausgangszolles befugten Abfertigungsstelle,
3) die zum Durchgange bestimmten Waaren:
a) im Falle der unmittelbaren Durchfuhr, bei dem Grenzeingangsamte zur Durchfuhr,
b) im Falle der mittelbaren Durchfuhr, bei dem Niederlageamte zur Versendung nach dem Auslande
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden.

II. Der dem Tarife zu Grunde liegende, mit den in den Großherzogthümern Baden und Hessen allgemein eingeführten Gewichten übereinstimmende Zentner, der Zoll-Zentner, ist in hundert Pfunde getheilt, und es sind von diesen

Zoll-Pfunden:
935 422|1000 = 1000 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden,
1120 = 1000 Bayerischen Pfunden,
2000 = 1000 Rheinbayerischen Kilogrammen,
935 456/1000 = 1000 Württembergischen Pfunden,
933 673/1000 = 1000 Sächsischen (Dresdener) Pfunden.
Demnach sind gleich zu achten:
Zoll-Pfunde
14 = 15 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden,
28 = 25 Bayerischen Pfunden,
2 = 1 Rheinbayerischen Kilogramm,
14 = 15 Württembergischen Pfunden,
14 = 15 Sächsischen (Dresdener) Pfunden;
und
Zoll-Zentner:
36 = 35 Preußischen (Kurhessischen) Zentnern zu 110 Pfunden,
28 = 25 Bayerischen Zentnern zu 100 Pfunden,
2 = 1 Rheinbayerischen Quintal zu 100 Kilogrammen,
36 = 37 Württembergischen Zentnern zu 104 Pfunden,
36 = 35 Sächsischen (Dresdener) Zentnern zu 110 Pfunden.