Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/725

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 51.


O
r
d
n
u
n
u
g
s
-
N
u
m
m
e
r.
Benennung der Gegenstände.
Maß-
stab
der
Ver-
zollung.
Abgabensätze
Für
Tara
wird vergütet
vom Zentner
Brutto-
Gewicht:
nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung des
Thalers
in 30stel und 24stel),
beim
nach dem
24 ½-Gulden-Fuß,

beim
Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang.
Rthl. SGr.
(gGr.)
Rthl. SGr.
(gGr.)
fl. kr. fl. kr.
Pfund.
d. Hämmel 1 Stück - 15
(12)
- - - 52 ½ - -
e. Anderes Schafvieh und Ziegen 1 Stück - 5
(4)
- - - 17 ½ - -
Anmerk.
1) Pferde und andere vorgenannte
Thiere sind zollfrei, wenn aus
dem Gebrauche, der von ihnen
beim Eingange gemacht wird,
überzeugend hervorgeht, daß sie
als Zug- od. Lastthiere zum An-
gespann eines Reise- od. Fracht-
wagens gehören, oder zum Waa-
rentragen dienen, od. die Pferde
von Reisenden zu ihrem Fort-
kommen geritten werden müssen.
Fohlen, welche der Mutter fol-
gen, gehen frei ein.
2) Auf der Grenzlinie von Oberwie-
senthal in Sachsen bis Schuster-
insel in Baden werden zu folgenden
ermäßigten Sätzen eingelassen
a. Magere Ochsen
1 Stück 1 10
(8)
- - 2 20 - -
b. Zuchtstiere und Kühe 1 Stück. 1 - - - 1 45 - -
c. Jungvieh 1 Stück. - 20
(16)
- - 1 10 - -
3) Auf der Grenzlinie von Harburg
bis Leer, beide Orte eingeschlos-
sen, werden zu folgenden ermä-
ßigten Sätzen eingelassen:
a. Füllen unter einem Jahr
1 Stück. - 15 - - - 52 ½ - -
b. magere Ochsen 1 Stück. 2 15 - - 4 22 ½ - -
c. magere Kühe 1 Stück. 1 15 - - 2 37 ½ - -
d. magere Rinder 1 Stück. 1 - - - 1 45 - -
zu b., e. und d. wenn sie zur
Mastung bestimmt sind und un-
ter den erforderlichen Kontrolen.
40 Wachsleinwand , Wachsmousselin,
Wachstaft:
a. Grobe unbedruckte Wachsleinwand
1 Zentr. 2 - - - 3 30 - - 13 in Kisten.
9 in Körben.
6 in Ballen.
b) Alle anderen Gattungen, ingleichen
Wachsmousselin und Malertuch
1 Zentr. 5 - - - 8 45 - -
c. Wachstafft 1 Zentr. 11 - - - 19 15 - -