Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/697

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 51.


Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten Inventarienstücke, insofern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke einführen, als sie beim Ausgange an Bord hatten; Reisegeräthe, auch Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauch;
18. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunstinstitute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaftliche, besonders naturhistorische Sammlungen öffentlicher Anstalten eingehen;
19. Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial);
20. Milch;
21. Obst, frisches;
22. Papier, beschriebenes (Akten und Manuscripte);
23. Saamen von Waldhölzern;
24. Schachtelhalm, Schilf- und Dachrohr;
25. Scheerwolle (Abfälle beim Tuchscheeren); Flockwolle (Abfälle von der Spinnerei); Tuchtrümmer (Abfälle von der Weberei), und die aus Lumpen gewonnene Zupfwolle (Shuddywolle);
26. Seidencocons und Abfälle derselben, ingleichen Flockseide (Abfälle vom Haspeln und Spinnen der rohen Seide;
27. Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Ziegel- und Mauersteine; Mühlsteine ohne eiserne Reifen; grobe Schleif- und Wetzsteine; Tuffsteine und Traß;
28. Stroh, Spreu, Häckerling, Streulaub, Kleie;
29. Thiere, alle lebenden, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist;
30. Torf und Braunkohlen, auch Steinkohlenasche;
31. Treber und Trester;
32. Weinstein.


Zweite Abtheilung.
Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe unterworfen sind.

Funfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler Preußisch, oder zwei und funfzig und ein halber Kreuzer im 24 1/2-Guldenfuß vom Zentner Bruttogewicht wird in der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei dem Verbrauch im Lande, noch auch dann erhoben, wenn Waaren ausgeführt werden.
Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem Vorhergehenden (Erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden namentlich:

a) einer geringeren oder höheren Eingangsabgabe, als einem halben Thaler oder zwei und funfzig und einem halben Kreuzer vom Zentner, unterworfen,
oder
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind.
Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gefälle erhoben werden: