Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/656

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
<<<Vorherige Seite
[655]
Nächste Seite>>>
[657]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 46.


aus Pos. 17.: Karden oder Weberdisteln.
aus Pos. 38a.: Töpferthon für Porzellanfabriken (Porzellanerde).
Außerdem:
Abfälle von Seidencocons, ingleichen Flockseide (Abfälle vom Haspeln und Spinnen der rohen Seide).
Zweite Abtheilung des Tarifs.

Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe unterworsen sind, treten folgende Abänderungen ein:

A. In Bezug auf die Zollsätze:
I. Vom Ausgangszoll werden befreit:
Roheisen aller Art; altes Brucheisen, Eisenfeile, Hammerschlag (Pos. 6. Eisen und Stahl).
II. Von folgenden bisher theils in der ersten Abtheilung des Tarifs stehenden, theils im Tarif nicht namentlich aufgeführten Artikeln sind die beigefügten Eingangszollsätze zu erheben und zwar:
1. von Eisenbeizen, einschließlich Eisenrostwasser 7 1/2 Sgr. oder 26 1/4 kr. vom Zentner (Pos. 5. Drognerie- etc. Waaren);
2. von nachstehenden Waaren auch in Verbindung mit Gummi elastikum oder Gutta percha, als: Waaren ganz oder theilweise aus edlen Metallen, aus feinen Metallgemischen; aus Metall echt vergoldet oder versilbert; aus Schildpatt, Perlmutter, echten Perlen, Korallen oder Steinen gefertigt, oder mit edlen Metallen belegt, 50 Rthlr. oder 87 fl. 30 kr. vom Zentner (Pos. 20. kurze Waaren etc.);
3. von Kratzenleder, auch künstlichem, für inländische Kratzenfabriken auf Erlaubnißscheine unter Kontrole vom Zentner 3 Rthlr. oder 5 fl. 15 kr. (Pos. 21. Leder etc.);
4. von allen mit Gummi elastikum oder Gutta percha überzogenen Geweben vom Zentner 20 Rthlr. oder 35 fl.;
5. von Gummidrucktüchern für Fabriken auf Erlaubnißscheine unter Kontrole vom Zentner 10 Rthlr. oder 17 fl. 30 kr. (Pos. 40. Wachsleinwand etc.);
III. Von nachfolgenden Artikeln sind anstatt der bisherigen Ein- oder Ausgangszollsätze die beigefügten Sätze zu erheben und zwar:
1. von schwefelsaurem Natron (gereinigtem, ungereinigtem, kalcinirtem, krystallisirtem), beim Eingange vom Zentner 15 Sgr. oder 52 1/2 kr. (Pos. 5. Droguerie- etc. Waaren);
2. von Myrobalauen und Palmnüssen nur beim Ausgange vom Zentner 5 Sgr. oder 17 1/2 kr. (Pos. 5. Droguerie- etc. Waaren);