Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/633
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Nr. 43.
II. Bei dem Forstfach.
III. Bei dem Baufach, Berg-, Hütten-, Salinen- und Eisenbahnwesen.
§. 7.
I. Bei dem Finanzfach.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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- 2) Anwendung der Algebra auf die Geometrie, ebene und sphärische Trigonometrie;
3) Anfangsgründe der Analysis, insbesondere der Differential- und Integralrechnung;
4) Niedere Geodäsie und Planzeichnen;
5) Physik und Chemie;
6) Zoologie, Botanik und Geognosie;
7) Technologie, mit besonderer Berücksichtigung der landwirthschaftlichen Gewerbe;
8) Allgemeine Grundsätze der Forstwirthschaft.
- Die unter I. 1 - 6 aufgeführten Wissenschaften, sodann:
- 7) Technologie mit besonderer Berücksichtigung derjenigen Gewerbe, welche zu der Forstwirthschaft in unmittelbarer Beziehung stehen;
8) Kenntniß der allgemeinen Grundsätze der Rechtswissenschaft;
9) Kenntniß der Hauptgrundsätze der Staatswissenschaften und
10) allgemeine Principien der Landwirthschaft.
- 1) Analysis und analytische Geometrie;
2) Analytische Mechanik und Maschinenlehre;
3) Descriptive Geometrie und Perspective;
4) Niedere Geodäsie und Planzeichnen;
5) Physik und Chemie;
6) Allgemeine Naturgeschichte, insbesondere Mineralogie und Geognosie;
7) Technologie, insbesondere der Baugewerbe; und
8) Kenntniß der Hauptgrundsätze der Rechts- und Staatswissenschaften.
Die Hauptfächer, über welche der zweite Theil der allgemeinen Prüfungen sich erstrecken soll, sind folgende:
- 1) Nationalöconomie, Finanzwissenschaft und Kenntnis; des Staatsrechnungswesens;
2) Landwirthschaft;
3) Kenntniß der allgemeinen Grundsätze des Staats- und Privatrechts, der Politik und Polizeiwissenschaft;
4) Kenntniß der allgemeinen organischen Gesetze des Großherzogthums und der speciellen Gesetze, Verordnungen und Instructionen über das gesammte Finanzwesen desselben.
II. Bei dem Forstfach.
- 1) Forstbotanik, Bodenkunde und forstliche Klimatologie;
2) Waldbau;