Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/610

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 41.


Zu II.
Von den Insiunationen.
§. 15.

Die Landgerichtsdiener sind verpflichtet, die Insinuationen der landgerichtlichen Verfügungen zu vollziehen.

§. 16.

Diese Insinuation muß Demjenigen selbst geschehen, an welchen die Verfügung gerichtet. ist, und im Falle seiner Abwesenheit, an eine erwachsene Person seiner Familie, oder an dessen Dienstboten, oder in Ermangelung solcher Personen an den Bürgermeister oder Beigeordneten des Orts.
Unter allen insinuirten Ausfertigungen müssen die Landgerichtsdiener die geschehene Insinuation sowie an welche Personen und an welchem Tag sie geschehen, bemerken. Kann ein Betheiligter nicht lesen, so ist ihm der Inhalt der ihm zugestellten Urkunde kurz zu erklären.
Wird die Annahme der Urkunde verweigert, so ist solche in der Wohnung zurückzulassen.

§. 17.

Die Landgerichtsdiener haben über alle ihnen ausgetragen werdenden Insiunationen richterlicher Verfügungen (ausgenommen die Insinuationen der Ladungen zu den periodisch wiederkehrenden Forst-Polizei- oder Feldgerichten, worüber besondere Bescheinigungen ausgestellt werden), ein Geschäfts-Register oder Insinuationsbuch, nach dem beiliegenden Formular (Formular I.) zu führen, in welches sie alle Insinuationen nach deren Vollziehung pflichtmäßig eintragen und daraus die nöthigen Bescheinigungen zu den Acten ertheilen werden.
Diese Register werden, wenn sie vollgeschrieben sind, in der Registratur aufbewahrt.

Zu III.
Von den Verpflichtungen der Landgerichtsdiener in Ansehung der Vollziehung der im Zwangsverfahren in Civilsachen erlassenen richterlichen Verfügungen.
A. Im Allgemeinen.
§. 18.

Die Gerichtsdiener dürfen keine Zwangsmaßregeln, wie Pfändungen etc., vornehmen, welche nicht durch eine vorausgegangene Verfügung des Landgerichts angeordnet sind.
Dieß gilt auch hinsichtlich der für ihre Dienstverrichtungen bestimmten Gebühren.

§. 19.

Die Landgerichtsdiener sind verbunden: