Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/573

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 36.
Darmstadt am 7. September 1853.


Inhalt: 1) Verordnung, die von den Advocat-Anwälten der Provinz Rheinhessen zu führenden Kosten- und Gebühren-Register betr.; - 2) Bekanntmachung, die Erhebung einer Umlage der Gemeinde Ettingshausen für 1853 betr.; - 3) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse von israelischen Religionsgemeinden im Kreise Bingen; - 4) Bekanntmachung, die Erhebung einer nachträglichen Umlage ll. Klasse in der Gemeinde Eberstadt im Jahre 1853 betr.; - 5) Verzeichniß rechtskräftig gewordener in Gemäßheit des Art.: 30 des Strafgesetzbuches bekannt zu machender Straferkenntnisse der Gerichte der Provinz Oberhessen; - 6) Ermächtigung zur Annahme einer fremden Verdienstmedaille; - 7) Concurrenzeröffnung; - 8) Druckfehler-Berichtigung.


Verordnung,
die von den Advocat-Anwälten der Provinz Rheinhessen zu führenden Kosten- und Gebühren-Register betreffend.
LUDWIG lll. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Da es zweckmäßig erscheint, die rücksichtlich der von den Friedensgerichtsschreibern und den Notarien der Provinz Rheinhessen zu führenden Kosten- und Gebühren-Register bereits bestehenden Bestimmungen auch bei den Advocat-Anwälten in Anwendung zu bringen, so haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Artikel 1.

Jeder Advocat-Anwalt ist gehalten, ein eigenes vom Präsidenten des Bezirksgerichts, bei welchem er angestellt ist, oder von einem hierzu vom Präsidenten beauftragten Richter mit Seitenzahl und Handzug versehenes Kosten- und Gebühren-Register zu führen. In dieses Register sind alle bei ihm einlaufenden Civil- und administrativ-contentiösen Proceßsachen, sowie alle sonstigen, ihm aufgetragenen, als Advocat-Anwalt zu besorgenden Geschäfte alsbald einzutragen und alle hierauf Bezug habenden Gebühren, Auslagen, erhaltene Vorlagen und Zahlungen chronologisch und thunlichst unmittelbar einzuzeichnen.

Artikel 2.

Dieses Register muß für jeden Rechtsstreit oder jedes sonstige zu besorgende Geschäft das passende Rubrum angeben und folgende Rubriken enthalten: