Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/566
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Nr. 35.
Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.
F. v. Schenck.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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Das unterzeichnete Großherzogliche Ministerium der Finanzen bringt daher hiermit nachfolgende Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß, unter welchen die Einzeichnungen zur Theilnahme an diesem Anlehen erfolgen können:
- 1) Es werden, nach Wahl der Unterzeichner, Obligationen auf Inhaber in Stücken zu 100, 500 und 1000 fl., mit Zinsabschnitten versehen, und Obligationen auf Namen in Stücken von 500 und 1000 fl., von welchen die Zinsen nach Wahl der Darleiher gegen beizufügende Zinsabschnitte oder gegen besondere Quittungen zu erheben sind, ausgestellt;
2) Von beiderlei Obligationen beginnt der Zinsenlauf zu Gunsten der Subscribenten mit vier Procent mit dem 1. Juli 1853, die Zinsen werden halbjährig entrichtet und können bei allen Großherzoglichen Staatskassen erhoben werden;
3) Die Einzahlung der gezeichneten Kapitalbeträge hat in dem vollen Nennwerthe längstens bis zum 1. October dieses Jahres unmittelbar an die Großherzogliche Staatsschuldentilgungskasse dahier frei in Großherzoglich Hessischen Grundrentenscheinen oder in harter Silbermünze des süddeutschen Münzconventionsfußes zu erfolgen;
4) Die Einzeichnungen müssen persönlich oder durch schriftliche Anmeldung, in welcher sich auf gegenwärtige Bekanntmachung zu beziehen ist, unmittelbar bei der Großherzoglichen Staatsschuldentilgungskasse dahier geschehen. - Schriftliche Anmeldungen, welche mit Fürstlich Thurn- und Taxis’scher Post versandt werden, können unfrankirt aufgegeben werden, wenn auf der Adresse bemerkt wird: "Subscription auf Staatsanlehen"; jeder Subscribent erhält eine Bescheinigung über die von ihm geschehene Anmeldung;
5) Die Subscriptionen werden am 17. September geschlossen und es wird alsdann unverzüglich jedem Subscribenten besonders bekannt gemacht, ob seine Subscription vollständig angenommen ist und die Einzahlung erfolgen kann;
6) Da erst nach dem Schlusse der Einzeichnungen Gewißheit vorliegt, wie viele Obligationen auf Inhaber und wie viele auf Namen auszufertigen sind; so ist es nicht möglich, daß gegen die Einzahlungen schon die ausgefertigten Obligationen ausgehändigt werden; die Kasse wird daher für die Einzahlungen Interimsscheine ausstellen, welche später gegen die auszufertigenden Obligationen umgetauscht werden;
7) Die Rückzahlung des Anlehens erfolgt in gesetzlich vorgeschriebener Weise nach dem Loose und beginnt mit dem 1. Juli 1855. - Zur Verzinsung und allmähligen Tilgung wird ein Fond von jährlichen 22500 fl. (4 1/2 Procent des Ganzen) bestimmt, welcher jedoch nach Ermessen der Großherzoglichen Finanzverwaltung erhöht, niemals aber vermindert werden kann. - Darmstadt am 23. August 1853.
F. v. Schenck.
Jaide.