Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/559
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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a) Waaren, deren Ein- oder Durch-Fuhr in dem anderen Staate verboten ist, nach demselben nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß zoll- oder steueramtlich abzufertigen;
b) Waaren, welche in dem anderen Staate: eingangsabgabenpflichtig und dahin bestimmt sind, nach demselben
- 1. nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Befugnissen versehenen Eingangsamte,
2. von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen Tageszeiten, daß sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit eintreffen können, und
3. unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen dem Ausgangsamte oder der Legitimationsstelle und der Grenze
zoll- oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen.
Auch wird jeder der beiden Staaten die Erledigung der für die Wiederausfuhr unverabgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden Abgaben-Erlasse oder Erstattungen erst dann eintreten lassen, wenn ihm durch eine vom Eingangsamte auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die nach dem vorbezeichneten Nachbarlande ausgeführte Waare in dem letzteren angemeldet worden ist. Die Grenzzollämter werden sich wechselseitig wöchentlich beglaubigte Uebersichten aus den Zoll-Registern mittheilen, welche die Gattung und Menge der zur Ausfuhr abgefertigten Waaren der bemerkten Art enthalten.
Vor Ausführung der im §. 9. unter b. und im §. 10 enthaltenen Bestimmungen werden die kontrahirenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Befugnisse der zum Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten Anmelde- und Erhebungs-Stellen, über die denselben, soweit sie zu einander unmittelbar in Beziehung stehen, übereinstimmend vorzuschreibenden Abfertigungsstunden und über, nach Bedürfniß anzuordnende amtliche Begleitungen der ausgeführten Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle, sowie über besondere Maßregeln für den Eisenbahnverkehr sich bereitwilligst verständigen.
Jeder der kontrahirenden Theile hat die in den §§. 13. und 14. erwähnten Uebertretungen der Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetze des anderen Theiles nicht allein seinen Angehörigen, sondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebiete einen vorübergehenden Wohnsitz haben oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung der zu jenen §§. bezeichneten Strafen zu verbieten. Beide kontrahirende Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem andern kontrahirenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer resp. Gebiete überwachen zu lassen.