Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/534

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


Von Havarie- und Strand-Gütern, welche in das Schiff eines der kontrahirenden Theile verladen waren, soll von dem andern, unter Vorbehalt der Durchgangsabgabe bei der Wiederausfuhr zu Lande und des etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergehen.

Artikel 14.

Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebieten der kontrahirenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiss oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen Staates.

Artikel 15.

Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne und Waageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr, in soweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen Staates unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden.
Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und Seelootsenwesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden.
Dieselben dürfen die Unterhaltungskosten sammt den landesüblichen Zinsen des Anlage-Kapitals nicht übersteigen.
Weggelder für beladenes Fuhrwerk sollen auf Straßen, welche unmittelbar oder mittelbar zur Verbindung der kontrahirenden Staaten unter sich oder mit dem Auslande dienen, da, wo dieselben den Satz von einem Silbergroschen für ein Zugthier und eine geographische Meile erreichen oder übersteigen, höchstens zu den jetzt geltenden Beträgen und da, wo sie jenen Satz nicht erreichen, höchstens zu diesem letzteren erhoben werden. Weggelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen aus den erwähnten Straßen nach Verhältniß der Streckenlängen nicht höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.
Für Eisenbahnen gelten nicht diese, sondern- die in den Artikeln 16. und 17. enthaltenen Bestimmungen.

Artikel 16.

Auf Eisenbahnen sollen in Beziehung auf Zeit, Art und Preise der Beförderungen die Angehörigen des anderen Theiles und deren Güter nicht ungünstiger als die eigenen Angehörigen und deren Güter behandelt werden.