Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/523

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


aufrichtig dahin gerichtet sein muß, eintretende Anstände und Meinungsverschiedenheiten auf eine, dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse verbündeter Staaten entsprechende Weise zu erledigen.
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der sämmtlichen Vereinsstaaten werden sich gegenseitig aus Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Zoll-Angelegenheiten mittheilen, und insofern zu diesem Behufe zeitweise oder dauernd die Abordnung eines höheren Beamten, oder die Beauftragung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten Bevollmächtigten beliebt würde, so ist demselben nach dem oben ausgesprochenen Grundsätze alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Verhältnissen der gemeinschaftlichen Zollverwaltung bereitwillig zu gewähren.

Artikel 33.

Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer Berathung ein Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vereinsglieder Statt.
Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Konferenz-Bevollmächtigten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewählt, welchem übrigens kein Vorzug vor den übrigen Bevollmächtigten zusteht.
Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mit Rücksicht aus die Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Konferenz zu erwarten ist, verabredet werden, wo letztere erfolgen soll.

Artikel 34.

Vor die Versammlung dieser Konferenz-Bevollmächtigten gehört:
a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung auf die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen Uebereinkünfte, des Zollgesetzes, der Zollordnung und Tarife, in einem oder dem anderen Vereinsstaate wahrgenommen, und die nicht bereits im Laufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den Ministerien und obersten Verwaltungsstellen geführten Korrespondenz erledigt worden sind;
b) die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemeinschaftliche Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehörden ausgestellten, durch das Central-Büreau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung erheischt;
c) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staatsregierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden;
d) die Verhandlungen über Abänderungen des Zoll-Gesetzes, der Zoll-Ordnung, des Zoll-Tarifs und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem der kontrahirenden Staaten in Antrag gebracht werden, überhaupt über die zweckmäßige Entwickelung und Ausbildung des gemeinsamen Handels- und Zoll-Systems.