Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/521

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruirt werden sollen, bleibt sämmtlichen Gliedern des Gesammtvereins innerhalb ihres Gebietes überlassen.

Artikel 28.

Die Leitung des Dienstes der Lokal- und Bezirks-Behörden, sowie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt, wird im Königreich Hannover und im Herzogthum Oldenburg einer gemeinschaftlichen Zolldirektion übertragen, welche dem Königlich Hannoverschen Finanz-Ministerium und dem Großherzoglich Oldenburgischen Staats-Ministerium untergeordnet ist. Die Bildung dieser Direktion und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt den Regierungen von Hannover und Oldenburg überlassen; der Wirkungskreis derselben aber wird, in soweit er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt ist, gleichwie der Wirkungskreis der übrigen im Verein bestehenden Direktionen, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instruktion bezeichnet werden.

Artikel 29.

Die von den Zoll-Erhebungs-Behörden nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal=Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücher-Schlusse aufzustellenden Final-Abschlüsse über die resp. im Laufe des Vierteljahres und während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Zoll-Einnahmen werden von den Zoll-Direktionen nach vorangegangener Prüfung in Haupt-Uebersichten zusammengetragen, und diese an das in Berlin bestehende Central-Büreau des Zollvereins eingesendet, zu welchem Hannover einen Beamten zu ernennen die Befugniß hat.
Auf den Grund jener Uebersichten wird von dem Central-Büreau von drei zu drei Monaten die provisorische Abrechnung zwischen den vereinigten Staaten gefertigt, dieselbe den Central-Finanz-Stellen der letzteren übersandt und zugleich Einleitung getroffen, um die etwaige Minder-Einnahme einzelner Vereinsglieder gegen den ihnen verhältnißmäßig an der Gesammt-Einnahme zuständigen Revenüen-Antheil durch. Herauszahlung von Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen eine Mehreinnahme Statt gesunden hat, auszugleichen.
Demnächst bereitet das Central-Büreau auch die definitive Jahres-Abrechnung vor.

Artikel 30.

In Absicht der Erhebungs- und Verwaltungs-Kosten kommen folgende Grundsätze in Anwendung.
1. Man wird, soweit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet ist, leine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs- und Verwaltungs-Kosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt- und Neben-Zollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöfe, und der Zoll=Direktionen, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten Personals