Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/513

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
<<<Vorherige Seite
[512]
Nächste Seite>>>
[514]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 34.


d) So weit zwischen mehreren, zum Zollvereine gehörigen Staaten eine Vereinigung zu gleichen Steuer-Einrichtungen besteht, werden diese Staaten in Ansehung der Befugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig auch von vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet.
4. Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereinsländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes Statt finden, in sofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die, zur Sicherung der Steuer-Erhebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie die, bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in den anderen einzuhaltenden Straßen und Kontrolen betreffen, auf eine, den Verkehr möglichst wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung des letzteren getroffen werden.
5. Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen, sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, soll nur für Gegenstände, die zur örtlichen Konsumtion bestimmt sind, nach den deßhalb getroffenen besonderen Vereinbarungen bewilligt werden, und es sollen dabei die vorstehend unter II. 2. b. gegebene Bestimmung und der unter II. 3. ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten, eben so wie bei den Staatssteuern in Anwendung kommen.
Vom Tabak dürfen Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen überall nicht erhoben werden.
6. Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig,
a) was die hier in Rede stehenden Staatssteuern betrifft, von allen noch gültigen Gesetzen und Verordnungen, ferner von allen in der Folge eintretenden Veränderungen, sowie von den Gesetzen und Verordnungen über neu einzuführende Steuern,
b) hinsichtlich der Kommunal- etc. Abgaben aber darüber, in welchen Orten, von welchen Kommunen oder Korporationen, von welchen Gegenständen, in welchem Betrage und aus welche Weise dieselben erhoben werden, vollständige Mittheilung machen.

Artikel 12.

Ueber die Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Rüben bereiteten Zuckers ist unter den kontrahirenden Theilen die anliegende besondere Uebereinkunft getroffen worden, welche einen Bestandtheil des gegenwärtigen Vertrags bilden und ganz so angesehen werden soll, als wenn sie diesen selbst ausgenommen wäre.
Die kontrahirenden Theile sind ferner dahin einverstanden, daß, wenn die Fabrikation von Zucker oder Syrup ans anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Rüben, z. B. aus Stärke, im Zollvereine