Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/453
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis: A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ Alphabetisches Namensverzeichnis: ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ | |
<<<Vorherige Seite [452] |
Nächste Seite>>> [454] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Inhalt: 1) Gesetz, die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr und die Vergütung der Brandschäden betr. - 2) Reglement, über das, in Beziehung auf Versicherung von Gebäuden in der Großherzoglich hessischen Brandversicherungs-Anstalt, nach Maßgabe des Gesetzes vom Heutigen, die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr etc. betr., zu beobachtende Verfahren.
die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr und die Vergütung der Brandschäden betreffend.
- LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Nachdem die seitherige Erfahrung ergeben hat, daß die bestehenden Vorschriften über Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr in mehrfacher Beziehung einer Revision bedürfen, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Bei der Abschätzung aller in die Brandversicherungs-Anstalt aufzunehmenden neuen Gebäude, sowie bei allen Aenderungen des Versicherungsanschlags ist der wahre Werth zu Grunde zu legen.
Unter dem wahren Werth eines Gebäudes ist derjenige zu verstehen, welcher sich aus dessen baulichem Zustande zur Zeit der Schätzung, mit Berücksichtigung der zu dieser Zeit und am Orte des Gebäudes geltenden Preise für Material und Arbeit, ergibt.
Es ist hierbei das ganze Gebäude mit Fundament und Keller in Anschlag zu bringen.
Der Bauplatz kommt nicht in Betracht.
Bei der Versicherung solcher Gebäude, von welchen, nach §. 4. der Brandassecurationsordnung, bei entstehendem Brande die Entschädigung um ein Dritttheil beziehungsweise um ein Zehntheil