Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/440

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 27.


Concurrenzeröffnung.
Erledigt sind:

die Stelle des Kreisarztes des Medizinalbezirks Michelstadt, im Kreise Erbach;
die erste kath. Schullehrerstelle zu Zornheim, im Kreise Mainz, mit welcher einschließlich der Heizungsentschädigung ein Gehalt von 331 fl. 37 kr. Verbunden ist.


Sterbfälle.
Gestorben sind :

1) am 3. Mai der Militärpensionär Johann Rösch zu Welgesheim;
2) am 18. Mai der evangelische Schullehrer Michael Ploch zu Reibertenrod;
3) am 16. Juni der Steuerpfandmeister Franz Schmitz zu Gießen.


Druckfehler-Berichtigung.

Der Ausschlag in der Gemeinde Kirchgöns, im Kreise Friedberg, auf das Gesammtsteuerkapital der Einwohner und Ausmärker, mit Ausnahme der früher Steuerfreien, beträgt nicht, wie in Nr. 26 Seite 392 des Regierungsblatts angegeben ist, 137 fl. sondern 173 fl.



Zur Nachricht.

Das Großherzoglich Hessische Regierungsblatt erscheint auch im 2. Semester 1853 in gr.4 Format, auf feines Maschinenpapier gedruckt, so oft Materialien vorhanden sind, ohne sich an eine bestimmte Zeit zu binden. Daß und wann ein Regierungsblatt erschienen sey, wird jedesmal in der Darmstädter Zeitung angezeigt. Der Preis desselben ist:

für das ganze Jahr 3 fl., mit Couvertgebühr 3 fl. 24 kr.,
für das halbe Jahr 1 fl. 30 kr., mit Couvertgebühr 1 ll. 42 kr.

Ein kürzeres Abonnement findet nicht statt, und es wird dieses Blatt nur gegen wirkliche Vorausbezahlung abgegeben.
Die Exemplare, welche abgeholt werden, können nur gegen Vorzeigung der Abonnementsquittung oder einer Karte mit dem Namen des resp. Abonnenten abgegeben werden.
Man hat sich mit den Bestellungen und der Einsendung der Gelder (welche ganz portofrei, nebst Beilegung des Einschreibgeldes von 4 kr. bei Postsendungen, erfolgen muß) an unterzeichnete Expedition zu wenden. Dagegen genießt die Expedition das Postfreithum für alle unbeschwerte Briefe, und es können daher alle Briefe unter nachstehender Adresse unfrankirt eingesendet werden.
Alle Zahlungen müssen in grober, bei Staatskassen zulässiger, Münze oder in Großh. Hess. Grundrentenscheinen geleistet, und zur Ausgleichung kann nur Münzvereins-Scheidemünze angenommen werden.
Angeblich ausgebliebene Blätter werden nur dann unentgeldlich nachgeliefert, wenn die Anzeige vom betreffenden Postamte, welches ein Verzeichniß aller an dasselbe abgehenden Exemplare erhalten hat, oder von der betreffenden Bezirksverwaltung mit umgehender Post, bei der unterzeichneten Expedition, erfolgt; mit Umgehung der Postämter und Bezirksbehörden direct an die Expedition gerichtete Reclamationen können daher nicht berücksichtigt werden. Gegen Bezahlung können einzelne Nummern nur so lange verabfolgt werden, als deren Vorrath zureicht.

Darmstadt, den 23. Juni 1853.
Expedition des Großherzoglichen Regierungsblatts.

Alle diejenige Correspondenz, welche Einrückungen in das Gr. Regierungsblatt zum Gegenstande hat, ist an die Redaction desselben zu adressiren; Zuschriften, welche die Versendung des Blatts betreffen, sowie Bestellungen von Regierungsblättern, aber sind stets an die Expedition des Großherzoglichen Regierungsblatts zu richten.

Darmstadt, den 23. Juni 1853.
Die Redaction des Großherzogliehen Regierungsblatts.