Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/436

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 27.


Falle gegen diese Angestellten nach den in ihren Instructionen enthaltenen Bestimmungen verfahren werden soll; und
3) der Beweis, daß die Handlungen oder Unterlassungen, auf welche die Anschuldigung einer Defraudation gegründet worden ist, unwahr und nicht vorhanden gewesen sind.
§. 98.

In allen Contraventionssachen wird die Verjährungszeit auf ein Jahr dergestalt festgesetzt, daß eine vor länger als einem Jahre begangene Contravention, wenn solche vor Ablauf dieser Zeit nicht bei Gericht zur Anzeige gekommen ist, nicht mehr untersucht und bestraft werden soll.

§. 99.

Durch die angesetzte Strafe soll dem Contravenienten mehr nicht als die Hälfte seines Vermögens entzogen werden, und diejenige Summe, welche diese Hälfte übersteigt, soll derselbe durch Gefängnißstrafe verbüßen.

§. 100.

Im Falle die dem Angeschuldigten gerichtlich zuerkannte Geldstrafe von diesem wegen Zahlungsunfähigkeit nicht beigetrieben werden kann, soll die Geldstrafe in Gefängnißstrafe verwandelt und diese von dem Schuldner verbüßt werden.
Es soll in allen Fällen für 40 kr. Strafe ein Tag Gefängniß angesetzt werden; nie soll aber eine solche verwandelte Gefängnißstrafe die Dauer von einem Jahre übersteigen.
Diejenige Gerichtsbehörde, welche den Contravenienten bestraft hat, verfügt auch in den geeigneten Fällen die Verwandlung der erkannten Strafe in Gefängnißstrafe und ist verpflichtet, für den Vollzug dieser Verfügung zu sorgen.
Sie ist zugleich verbunden, der Steuerverwaltung die geschehene Verwandlung der Strafe bekannt zu machen.
Hinsichtlich der Militärpersonen, welche in solche Strafen verfallen, verbleibt es, was die Strafverwandlung betrifft, bei den Bestimmungen der Militärstrafgesetze.

§. 101.
Strafverfahren.

In den Provinzen Starkenburg und Oberhessen werden die Strafen nach Vorgängiger Untersuchung von der competenten Gerichtsbehörde angesetzt. Gegen die Strafurtheile finden die in Civilsachen zulässigen Rechtsmittel statt, unter Beobachtung der für solche vorgeschriebenen Formen und Fristen.
In der Provinz Rheinhessen findet das Verfahren statt, welches durch das Gesetz vom 29. October 1830, das Verfahren in Contraventionssachen gegen die Gesetze