Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/434

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 27.


Getränken, die nach §. 85 als Versender bestraft werden, mit der Confiscation des heimlich oder auf falsche Declaration eingelegten, abgegebenen oder eingeführten Getränkes und überdieß mit dem fünffachen Betrag der Abgaben, deren Unterschlagung vollbracht oder versucht wurde.
b) Alle anderen Personen mit der Confiscation des heimlich oder auf falsche Declaration eingelegten oder abgegebenen Getränks und überdieß mit dem zweifachen Betrag der Abgaben, deren Unterschlagung vollbracht oder versucht wurde.
c) In den Fällen, wo die Verwaltung durch vorausgegangene richtige Declaration bereits von dem Vorgang in Kenntniß gesetzt war, soll jedoch der Empfänger ohne Unterschied in den Personen wegen Versäumniß der ihm obliegenden Verbindlichkeiten nur mit dem zweifachen Betrage der schuldigen Abgabe, jedoch mindestens mit 30 kr. bestraft werden.
Die vorenthaltenen Abgaben werden in allen vorstehenden Fällen außerdem von der Verwaltung angesetzt und nacherhoben.
Wenn die Frage, ob eine Unterschlagung von Abgaben vollbracht oder versucht wurde, von der Herkunft des Getränks abhängt, diese Herkunft aber nicht mit Gewißheit ermittelt werden kann, so soll in allen Fällen die Abgaben-Unterschlagung vorausgesetzt werden.
§. 90.

Jede Verletzung eines von der Steuerbehörde angelegten Verschlußes zieht die Vermuthung der Abgabeunterschlagung nach sich. Findet sich eine solche Vermuthung nicht begründet, so tritt doch eine Ordnungsstrafe nach Maßgabe der Bestimmung in §. 91 ein, wenn nicht eine zufällige unverschuldete Ursache der Verletzung nachgewiesen wird und dieselbe, sobald sie wahrgenommen worden, gleich angezeigt wurde.

§. 91.

Jede Uebertretung der Vorschriften dieser Verordnung, sowie der in Folge derselben öffentlich bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften, für welche keine besondere Strafe angedroht ist, wird mit einer Ordnungsstrafe von 1 bis 15 Gulden bestraft.

§. 92.

Jede Störung von Diensthandlungen, die zur Handhabung der Vorschriften dieser Verordnung vorgenommen werden, und jede Weigerung, den Anordnungen der im Dienste handelnden Angestellten der Verwaltung Folge zu leisten, wird neben den wegen Widersetzlichkeit nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs etwa verwirkten Strafen mit einer Strafe von 5 bis 150 Gulden nach dem Ermessen des Richters bestraft.