Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/431

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 27.


verfällt er für jeden Fall neben der Confiscation der gebrauchten Geräthe in eine besondere Strafe, die sich nach der Größe dieser Geräthe bemißt und

bei Gefäßen bis zu 80 Maas Inhalt . . . 15 fl.
von mehr als 80 und bis zu 160 Maas Inhalt 20
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160
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240
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25
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560 Maas Inhalt 50
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beträgt. Dieselbe Strafe findet statt, wenn der Rauminhalt der zur Einmaischung, Zubereitung oder Aufbewahrung von Maische angemeldeten Gefäße durch mechanische Vorrichtungen, sofern sie nicht nach $. 43 Nr. 5 erlaubt sind, eigenmächtig vergrößert oder Maische aus solchen Gefäßen in andere dazu nicht angemeldete, abgeschöpft, übergegossen oder aufgefangen wird, wobei die Höhe der Strafe nach Maasgabe der Größe der stattgefundenen Erweiterung des Rauminhalts beziehungsweise des Gefäßes, in welches die Maische abgeschöpft, übergegossen oder aufgefangen wurde, zu bestimmen ist.
Kann in vorstehenden Fällen die Größe des gebrauchten Gefäßes oder der Erweiterung seines Rauminhalts nicht genau ermittelt werden, so ist die wahrscheinliche Größe nach der höchsten Annahme dem Strafansatz zu Grund zu legen.
Ist bei den in diesem §. erwähnten Zuwiderhandlungen zugleich eine Verkürzung der Steuer begangen worden, so tritt außerdem noch die im §. 76 vorgesehene Strafe hinzu.

§. 78.

Wenn gegen die Vorschrift des §. 44 steuerpflichtige nicht mehlige Materialien entweder nicht angezeigt oder in größerer Menge oder an anderen Orten, als das Vorrathsverzeichniß und der Betriebsplan angeben, vorgefunden werden, so verfällt der Brennereiinhaber in eine besondere Strafe von 50 Gulden, wozu die in §. 76 vorgesehene Strafe hinzutritt, wenn zugleich eine Steuerverkürzung stattgefunden hat.

§. 79.

Jede Abweichung von der Geschäftsordnung des eingereichten und genehmigten Betriebsplans, die von geringerer Bedeutung ist, wie eine Abweichung von den Tageszeiten, in welchen eingemaischt werden soll, von den declarirten Tagen des Blasenbetriebs oder von der an diesen Tagen gestarteten Brennfrist, sowie überhaupt jede Benutzung der Brenngeräthe zum Branntweinbrennen ohne entsprechende Declaration wird mit einer Strafe von 3 bis 15 Gulden bestraft.