Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/427
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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können, soll ihnen die Berechtigung zum Betrieb des betreffenden Gewerbes entzogen werden.
- Bestimmungen wegen zu viel oder zu wenig erhobenen Abgaben.
Für die richtige Berechnung der Abgaben sind die Erhebungsbeamten verantwortlich und haften dafür der Staatskasse. Zu viel erhobene Abgaben werden zurückgezahlt, wenn binnen Jahresfrist, vom Tage der Versteuerung an gerechnet, der Anspruch auf Ersatz angemeldet wird. Zu wenig oder gar nicht erhobene Abgaben können gleichfalls, wenn die Anforderung noch binnen Jahresfrist geschehen ist, von den Steuerschuldigen nachträglich eingezogen werden.
§. 61.
- Strafbestimmungen, die sich nur auf die Besteuerung des Weins beziehen.
Die nach §. 14 zur unversteuerten Einlage ihres selbst gekelterten Weins berechtigten Producenten verfallen, so lange sie nicht nach §. 10 d oder e unter Controle gestellt sind, für jede Handlung, wodurch sie eine Unterschlagung der Abgaben von Wein vollbringen oder versuchen oder wodurch sie Anderen zum Vollbringen oder Versuch einer solchen Unterschlagung aus ihren unversteuerten Vorräthen behülflich sind, ohne Rücksicht auf die wegen der unterschlagenen Abgaben von ihnen oder Anderen weiter verwirkten Strafen, jedesmal in eine besondere Strafe von 50 Gulden.
Diejenigen, welche nach §. 16 ihren Wein nicht ohne vorherige Anzeige keltern dürfen, verfallen, wenn sie heimlich - ohne vorherige Einholung des vorgeschriebenen Scheins - Wein keltern, ohne Rücksicht auf die für die verheimlichte Einlage überdieß verwirkte Strafe, für jeden Fall in eine besondere Strafe von 50 Gulden.
Diejenigen, welche nach §. 16 ihren Wein nicht ohne vorherige Anzeige keltern dürfen, verfallen, wenn sie über die in dem eingeholten Scheine festgesetzte Zeit hinaus Wein keltern, ohne Rücksicht auf die für die etwaige verheimlichte Einlage überdieß verwirkte Strafe, für jeden Fall in eine besondere Strafe von 15 bis 50 Gulden.
Alle Personen, welche ohne zum Kleinverkauf von Wein nach §. 8 berechtigt zu seyn, und alle weiteren Obliegenheiten nach §. 19 erfüllt zu haben, Wein im Kleinen verkaufen, sowie alle Personen, welche das Hausiren mit Wein betreiben, verfallen für jeden einzelnen Fall in eine Strafe von 5 bis 25 Gulden.