Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/425

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 27.


Beziehung auf den Grund von Vereinbarungen mit den betreffenden Staaten erlassen worden sind oder künftig noch erlassen werden.

§. 56.
Vorschriften, die von den Transportanten der Getränke zu beobachten sind.

Alle nach §. 1 der Besteuerung unterliegenden Getränke, welche nach den Bestimmungen der §.§. 49 und 50 beim Transport im Lande mit irgend einem der vorgeschriebenen Scheine versehen sein müssen, dürfen von demjenigen, welcher den Transport besorgt, und daher wissen muß, an wen er abliefern soll, so wenig ohne Schein, wie mit Scheinen, welche auf falsche Declarationen ausgestellt sind oder deren Gültigkeitsfrist abgelaufen ist, im Lande transportirt werden. Seine nothwendige Mitwissenschaft bei jeder auch nicht von ihm selbst herrührenden falschen Declaration über die von ihm verführten Getränke soll, ohne Rücksicht auf die den Declaranten treffenden Strafen, nach den Bestimmungen dieser Verordnung, besonders bestraft werden.
Derjenige, welcher den Transport besorgt, ist schuldig, den erhaltenen Schein stets bei sich zu führen, und solchen, auf Erfordern, allen mit der Aufsicht wegen der indirecten Auflagen beauftragten Personen sogleich vorzuzeigen.
Ist entweder kein Schein oder kein mit der Ladung und der Zeit oder der Richtung des Transports übereinstimmender Schein bei dem Transporte befindlich, so sind diese Personen ermächtigt und verpflichtet, den Transportanten anzuhalten, die Ladung in Beschlag zu nehmen, und das Strafverfahren gegen den Defraudanten unverzüglich einzuleiten.
Hinsichtlich der Zeit der Gültigkeit der ausgestellten Scheine wird hiermit bestimmt, daß auf sechs Stunden Entfernung ein Tag und für Transporte im Ort jedesmal nur drei Stunden in den Scheinen angesetzt und gut gethan werden sollen.
Bei etwaiger unvorhergesehener unvermeidlicher Verhinderung des Transports muß auf so lange, als diese Verhinderung dauert, der Schritt bei dem nächsten Ortseinnehmer deponirt und die Ladung seiner Aufsicht unterworfen werden, wogegen dieser angewiesen und verpflichtet ist, alsdann die in dem Schein angegebene Transportfrist für die gleiche Zeit zu verlängern.

§. 57.
Vorschriften, die von den Empfängern der Getränke zu beobachten sind.

Jeder, der aus dem Auslande oder Inlande der Besteuerung nach §. 1 unterliegende Getränke empfängt, ist schuldig, bei der Einlage und längstens binnen vierundzwanzig Stunden den zugehörigen Abfuhrschein oder Transportschein an den Ortseinnehmer abzuliefern und die ihm obliegende Zahlung zu leisten, im Falle aber die Getränke ohne den erforderlichen Schein an ihn gelangt sind, binnen sechs Stunden nach dem Empfang die Anzeige bei dem Ortseinnehmer zu machen.