Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/420
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Nr. 27.
§. 45.
§. 46.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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- Stoffe von einem und demselben Steuersatz gerichtet seyn. Wer sich jedoch dem höheren Satze unterwirft, ist in der Wahl und Abwechselung der Stoffe nicht beschränkt.
Für jeden Betriebstag müssen wenigstens 2 Blasenfüllungen planmäßig erklärt werden.
4) Hinsichtlich der Brennzeit gilt im Allgemeinen die nämliche Vorschrift, wie für die Fabrikation aus mehligen Stoffen (§. 43 Nr. 6). Entspricht jedoch die Anzahl der angemeldeten Blasenfüllungen nicht der Productionsfähigkeit der Blase innerhalb der 14 stündigen Brennzeit, so muß die Dauer der Brennzeit auf das wahre Bedürfniß vermindert werden.
- Steuererlaß.
Eine Befreiung von der angeordneten Maischbütten- und Branntwein-Materialsteuer findet nicht statt.
Ein Erlaß der Steuer kann nur dann erfolgen, wenn durch einen außerordentlichen Zufall:
- 1) eine unvermeidliche Unterbrechung des Betriebs entsteht, oder
2) die Maische einer unangebrochenen Maischbütte gänzlich unbrauchbar geworden ist.
In beiden Fällen bleibt es der Entscheidung Unserer Obersteuerdirection vorbehalten, ob ein Erlaß an der Steuer zu gewähren ist.
- Fälligkeitstermin und Creditirung der Steuer.
Die Maischbütten- und Branntweinmaterialsteuer ist nach Maaßgabe der Betriebsplane zu entrichten und wird am letzten Tage jeden Monats, in welchem ein Brennereibetrieb stattgefunden hat, fällig.
Den Branntweinbrennern soll jedoch, im Fall sie der Verwaltung genügende Sicherheit leisten, in folgender Art ein zeitweiser Credit bewilligt werden:
- 1) den Branntweinbrennern, welche der Verwaltung einen zahlungsfähigen Bürgen für ihre erwachsende Steuerschuld stellen oder sonst genügende Sicherheit leisten, soll gestattet werden, die Maischbütten- oder Branntweinmaterialsteuer, statt am Ende des Monats, an welchem sie fällig ist, erst zwei Monate später zu zahlen, jedoch mit der Bedingung, daß sie, im Falle sie diese bewilligte Zahlungsfrist nicht einhalten, bis zur Zahlung der schuldigen Steuer die weitere Fortsetzung ihres Betriebs einzustellen gehalten sind.
2) Es soll denselben auch gestattet sein, die schuldige Steuer jedesmal bis zum nächstfolgenden 1. October nur nach Maßgabe des Abgangs an ihren fabricirten Vorräthen zu bezahlen, welcher sich bei ihnen nach den von der Verwaltung vorzunehmenden Aufnahmen vorfindet, dergestalt, daß ihnen der gewonnene Branntwein mit Rücksicht auf die Productionsfähigkeit ihrer Apparate zur Last gesetzt wird und von