Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/415

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 27.


Geräthe bedienen, welche geeicht sind, und sind gehalten, alle neu angeschafften oder umgeänderten Geräthe dieser Art vor dem ersten Gebrauch in Gegenwart eines Steuerbeamten nach ihrem ganzen Gehalt vorschriftsmäßig eichen, alle sonstigen Betriebsgeräthschaften aber durch die Steuerbeamten vermessen zu lassen. Sie sind ferner verpflichtet, den ermittelten Maasinhalt und die Nummer des Geräthes nach Anleitung der Steuerbehörde an den Geräthen deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung gehörig erhalten zu lassen.

§. 39.

Wer eine Brennerei errichten will, muß mindestens 8 Tage vor Anfang des Betriebs dem Ortseinnehmer eine Nachweisung nach dem vorgeschriebenen Muster in doppelter Ausfertigung einreichen, worin sowohl die Betriebsräume genau angegeben und beschrieben, als auch sämmtliche Betriebsgeräthschaften - und zwar nicht nur die Hauptgeräthe, als: Maischbütten, Maischwärmer, Blasen, Helme, Kühler und Kondensatoren, sondern auch die Neben- und Hülfsgefäße, als: Vormaischbütten, Kartoffeldämpfer und andere Dampfgefäße, Kühl-, Hefen- und Schlempe-Gefäße, Maisch-, Lutter- und andere Reservoirs - vollständig mit ihrem Gehalt nach der Eiche beziehungsweise nach der durch die Steuerbeamten vorgenommenen Vermessung verzeichnet sein müssen. So oft eine wesentliche Veränderung in den Betriebsräumen stattfindet, oder die seitherige Nachweisung undeutlich geworden ist, muß eine neue Nachweisung eingereicht werden.
So oft neues Geräthe angeschafft, oder das vorhandene abgeschafft, aus den Händen gegeben, verändert, oder in ein anderes Local gebracht wird, muß ebenfalls eine doppelt ausgefertigte Anzeige drei Tage vorher eingereicht werden. Wäre die unverzügliche Ausführung einer solchen Veränderung durch dringende Umstände geboten, so soll es gestattet sein, die Anzeige mit genügender Bescheinigung dieser Umstände binnen 3 Tagen nachträglich zu machen.
Das eine Exemplar dieser Nachweisungen und Veränderungsanzeigen ist, nachdem der Ortseinnehmer nach erfolgter Revision deren Richtigkeit bescheinigt hat, in der Brennerei an einem geeigneten sicheren Orte aufzubewahren.

§. 40.

Die zu den Brennereien gehörigen Geräthe müssen in den Betriebsräumen zusammen aufbewahrt werden. Dahin nicht gehörige Gefäße dürfen in denselben nicht vorhanden sein.

§. 41.

Wer eine Brennerei in Betrieb setzen will, ist verpflichtet, 3 Tage vor der ersten Einmaischung, oder, wenn er nicht mehlige Stoffe verarbeitet, 3 Tage vor der ersten Destillation, seinen Betriebsplan nach dem vorgeschriebenen Muster, dem Ortseinnehmer einzureichen. Hinsichtlich dieser Betriebsplane werden folgende nähere Vorschriften ertheilt: