Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/413

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 27.


und die Zeit, wann sie das Brauen beendigen, d. i. das fertige Bier in die Kühlgefäße einfüllen wollen, vorher anzuzeigen, und bei dieser Anzeige zugleich die schuldige Tranksteuer zu entrichten. Gegen diese von ihnen zu unterschreibende Anzeige (Declaration) und gegen Erlegung der Tranksteuer erhalten sie von dem Ortseinnehmer den ausgestellten Brauschein, welcher die geschehene Anzeige und Zahlung, sowie die gestattete höchste Brauzeit beurkundet und durch dessen Besitz und Vorzeigung sie allein im Stande sind, sich über die Rechtmäßigkeit des unternommenen Brauens zu legitimiren.
Während der ganzen gestatteten Brauzeit ist der Brauschein im Braulocale an einem hierzu bestimmten Orte aufzubewahren und das Braulocal selbst, namentlich auch während der Nachtzeit, den revidirenden Beamten offen zu halten.

§. 32.

Eine Ueberschreitung der durch den Brauschein gestatteten Brauzeit kann nur dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn dem Ortseinnehmer von dem Grunde der eingetretenen Verzögerung des Brauverfahrens ohne Verzug Anzeige gemacht worden ist und dieser die Bescheinigung ertheilt, daß er sich von der Unvermeidlichkeit der Ueberschreitung selbst genügend überzeugt habe.
Die in der Brauanzeige (Braudeclaration) begehrte Brauzeit darf in keinem Falle übersteigen:

a) bei Braukesseln bis zu 5 Ohm einschließlich 12 Stunden
b) bei Braukesseln von mehr als 5 Ohm bis zu 10 Ohm einschließlich 14
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wobei die zur Bereitung von heißem Wasser zum Ausbrühen der Gefäße erforderliche Zeit eingerechnet ist.
Wenn die hiernach als höchstes Maas bestimmte Brauzeit erfahrungsgemäß nach den Einrichtungen einer Brauerei, der Beschaffenheit des Wassers, des Feuerungsmaterials u. s. w. zur Fertigung eines Gebräues nicht erforderlich ist, so kann durch den Ortseinnehmer eine geringere Brauzeit bestimmt werden, wogegen etwaige Beschwerden bei der Obersteuerdirection vorzubringen sind.

§. 33.

Alle diejenigen, welche Bier brauen wollen, sind schuldig, von jedem Gebräue die Tranksteuer mit 1 fl. 20 kr. per Ohm nach dem ganzen Inhalt des Braukessels, ohne Rücksicht auf dessen Füllung, zu entrichten, wobei jedoch für Einkochen und Haustrunk eine Vergütung von 35 Procent abgezogen wird.