Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/408

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 27.


§. 15.
Controlirung der Production des Weins.

Alle Weinproducenten, die im Lande keinen Kleinverkauf mit Wein betreiben, sind berechtigt, den Wein, welchen sie nach §. 14 unversteuert einlegen dürfen, ohne vorherige Anzeige zu keltern und einzulegen, insofern sie nicht nach §. 9 d. oder e. unter Controle gestellt sind, oder sich bei der Kelterung des Weins der Kelter eines Kleinverkäufers von Wein oder der Kelter einer unter Controle gestellten Person bedienen.

§. 16.

Alle Weinproducenten, die im Lande den Kleinverkauf mit Wein betreiben, und alle Personen, welche Trauben oder rauhen Most, die sie nicht selbst producirt haben, für ihre Rechnung keltern lassen, ohne nach §. 14 zu der unversteuerten Einlage berechtigt zu sein, sind bei der Kelterung des Weins der beständigen Aufsicht und regelmäßigen Untersuchung durch die Tranksteuerverwaltung unterworfen.
Alle diese Personen dürfen in jedem Herbste nicht eher anfangen zu keltern, als bis sie dem Ortseinnehmer Anzeige davon gemacht und den zu ihrer Legitimation erforderlichen Schein eingeholt haben. Sie haben die Kelterung mit dem in diesem Scheine bestimmten Tage zu schließen und dürfen hierauf den gewonnenen Most oder neuen Wein nicht eher einlegen, als bis der Ortseinnehmer den Vorrath aufgenommen hat, bei dessen Einlage sie die Tranksteuer davon an den Ortseinnehmer vollständig zu entrichten verpflichtet sind. Bei Berechnung der Tranksteuer und Zapfgebühr von diesen Einlagen werden ihnen von dem mit der Hefe eingelegten Wein 4 Maas per Ohm abgeschrieben und den Producenten noch überdies für Haustrunk und Füllwein an dem Betrag der Tranksteuer 5 pCt. gutgethan.
Diejenigen Personen, welche zwar nach §. 14 zur unversteuerten Einlage des Weins berechtigt sind, jedoch nach §. 9 d. oder e. unter Controle stehen, oder sich zur Kelterung der Kelter eines Kleinverkäufers von Wein oder der Kelter einer unter Controle gestellten Person bedienen, haben die vorstehenden Vorschriften, mit Ausnahme der Steuerentrichtung, ebenfalls zu beobachten.
Denjenigen Weinproducenten, welche, ohne eigentlich Wirthe zu sein, nur periodisch ihre eigene Production nach vorhergegangener Aufnahme ihres Vorraths, verzapfen, kann ausnahmsweise hierbei gestattet werden, ihren Wein unversteuert einzulegen und die Tranksteuer vierteljährlich mit der Zapfgebühr auf Abrechnung zu bezahlen.

§. 17.
Controlirung des Kleinverkaufs von Wein.

Alle Personen, welche den Kleinverkauf des Weins betreiben, haben davon die nach den Bestimmungen des §. 1 A. 2 schuldige Zapfgebühr vierteljährlich nach der Aufnahme