Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/403
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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- Dieselbe beträgt:
- für jede zwanzig Maas eingestampfte Weintreber, Kernobst oder auch Treber von Kernobst und Beerenfrüchten aller Art Vier Kreuzer;
für jede zwanzig Maas Trauben- oder Obstwein, Weinhefen und Steinobst Acht Kreuzer.
Für andere Stoffe, welche zur Branntwein-Erzeugung etwa verwendet werden sollten, wird der Steuersatz, nach Verhältniß der daraus zu gewinnenden Ausbeute, durch Unser Finanzministerium besonders bekannt gemacht werden.
Von dem aus dem Auslande im freien Verkehr der Zollvereinsstaaten eingehenden Wein und Obstwein wird die Tranksteuer nach den im §. 1 angegebenen Sätzen, vom Bier eine Uebergangsabgabe von 1 fl. 20 kr. für die Ohm und vom Branntwein eine Uebergangsabgabe von 6 fl. 8 kr. für die Ohm Branntwein von der Normalstärke von 50 Grad nach dem Alkoholometer von Tralles bei einer Temperatur des Branntweins von 12 1/2 Grad Réaumur erhoben. Die Uebergangsabgabe für Branntwein unter und über 50 Grad wird nach Verhältniß und mit Berücksichtigung der wegen der Temperatur vorzunehmenden Correction berechnet und erhoben. Liqueure und andere weingeisthaltige Flüssigkeiten, deren Stärke wegen ihrer Versetzung mit andern Substanzen durch den Alkoholometer nicht ermittelt werden kann, werden als Branntwein von der Normalstärke von 50 Grad behandelt, insofern der Alkoholometer nicht noch einen höheren Grad anzeigt.
Von Wein, der im Kleinverkauf aus dem Ausland eingeht, ist außer der Tranksteuer auch noch die Zapfgebühr I. Klasse zu entrichten.
Ausländische verzollte Getränke unterliegen nach den Bestimmungen der Zollvereinigungsverträge, wenn ihre Verzollung in genügender Weise nachgewiesen wird, bei einer dem directen Bezuge aus dem Vereinsauslande, oder aus Freihäfen, Niederlagen (Packhöfen, Hallen) unmittelbar folgenden Einlage keiner inneren Besteuerung.
- Entrichtung der Abgabe.
Die Abgabe vom Obstwein, Bier und Branntwein wird nur einmal entrichtet. Vorräthe dieser Getränkesorten, welche bereits versteuert sind, bleiben daher bei dem weiteren Verkauf von der wiederholten Entrichtung dieser Abgaben befreit.
Die Tranksteuer vom Wein muß dagegen bei jeder wiederholten Einlage im Großen auf’s Neue und so oft bezahlt werden, als der Wein an einen andern inländischen Eigenthümer übergeht oder aus dem Keller eines Eigenthümers in den Keller eines andern Eigenthümers gebracht wird.