Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/383

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 25.


Nr. 25.

Wird in Folge einer Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Verordnung durch einen Agenten die Reise eines Militärdienstpflichtigen in dem Alter von 19 bis 33 Jahren vermittelt, so trifft den Agenten, außer jener Strafe, nach Befund, auch noch Entziehung der ihm ertheilten Concession.
Soweit eine zufolge dieser Verordnung ausgesprochene Geldstrafe von dem Verurtheilten wegen Zahlungsunfähigkeit nicht beizutreiben ist, muß dieselbe mit 24 Stunden für je einen Gulden in Gefängniß verbüßt werden.

§. 6.

Die Beamten, welche mit Prüfung und Visirung der abgeschlossen werdenden Ueberfahrts-Verträge betraut sind, werden darüber wachen, daß den hier ertheilten Vorschriften pünktlichst nachgekommen wird, und die Einleitung des Strafverfahrens veranlassen, wenn sie Uebertretungen wahrnehmen. Die Agenten haben ihnen daher alle erforderlichen Belege gleichzeitig mit den Ueberfahrtsverträgen und bevor dieselben visirt werden dürfen, zur Einsicht vorzulegen.

§. 7.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Regierungsblatte in Kraft.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt den 23. Mai 1853.

(L. S.)

LUDWIG.
v. Dalwigk.


Bekanntmachung,
die Herstellung einer Localpostverbindung zwischen Mainz und Niederingelheim betr.

Mit dem 1. Juni d. J. wird zwischen Mainz und Niederingelheim eine tägliche Postverbindung für Personen, Briefe und Päckereien in Wirksamkeit treten und ist die Personentaxe auf 35 kr., sowie die Ueberfrachttaxe, bei 30 Pfund Freigewicht, auf 3 3/4 kr. für je 5 Pfund Reisegepäck festgesetzt worden.

Darmstadt den 25. Mai 1853.
Großherzogliche Oberpostinspection.
Goldmann.
vt. Bessunger.