Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/278

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 22.


Empfangsbescheinigung über diese schon vorhanden gewesenen Namen gesetzt wird; es muß vielmehr unter diese, mit nochmaliger Namensunterschrift, quittirt werden.

§. 93.

Bei den Zahlungen oder Ablieferungen für andere Kassen und deren Auf- oder Zurechnung an den Obereinnehmer müssen die Quittungen entweder sogleich auf die Kasse, für welche die Zahlung geschieht, ausgestellt werden, oder zugleich die Bescheinigung von dem Districtssteuereinnehmer enthalten, daß ihm der vorgelegte Betrag vergütet worden sei.

Fünfter Abschnitt.
Von dem Liquidiren der Reste.
§. 94.

Wird von der Gesammtsumme der Einnahmeschuld eines Fonds die Gesammtsumme aller hierauf eingegangenen und an den Obereinnehmer abgelieferten nebst den etwa erlassenen oder uneinbringlich gewordenen Beträge abgezogen, so erscheint der Rest, welcher in Ausständen bestehen kann und unter dem Abschlusse der Jahresabrechnung nachgewiesen oder liquidirt werden muß.

§. 95.

Die erlassenen und niedergeschlagenen Posten sind, nachdem die deßfallsigen Verfügungen der betreffenden höheren Verwaltungsbehörden dem Districtssteuereinnehmer zugekommen sind und derselbe die Quittungen über die Erlasse, nach Vorschrift des §. 88 eingeholt hat, an den Obereinnehmer durch Zurechnung der betreffenden Belege abzuliefern.

§. 96.

Die uneinbringlichen Beträge jedes Fonds sind von dem Districtssteuereinnehmer mit Ablauf des Rechnungsjahres in besondere Verzeichnisse zu bringen und spätestens Ende Februar des nächsten Jahres dem Obereinnehmer, zur Erwirkung der Genehmigung der betreffenden höheren Verwaltungsbehörden, nach zurückbehaltenem Concept, in doppelter Ausfertigungen, zuzusenden.

§. 97.

Muster Nr. VI.

Muster Nr. VII.

Das Verzeichniß der uneinbringlichen directen Steuern ist nach Anleitung von Muster No. VI. und das Verzeichniß der uneinbringlichen Regalien, indirecten Auflagen und Einnahmen aus verschiedenen Quellen nach Anleitung von Muster No. VII. auszustellen.
Letzteres Muster ist auch für die etwa nöthigen Verzeichnisse der uneinbringlichen Beträge anderer Fonds maßgebend.