Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/275

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 22.


Die noch zu vollziehenden Ausgabeurkunden sind gleichfalls in gehörig überschriebenen Umschlagbogen zu sammeln und die vollzogenen, zur Zurechnung reifen, sind in andere, mit gehörigen Aufschriften versehenen Umschlagbogen in der Reihenfolge, in welcher die Beträge im Zurechnungsregisier aufgeführt sind, einzulegen und bei dem baaren Vorrath aufzubewahren.
Die nicht zur Zurechnung kommenden Ausgabeurkunden werden gleichfalls in besonderen, gehörig überschriebenen Umschlägen aufbewahrt.

B. Von den Quittungen im Besonderen.
§. 80.

Es darf nichts empfangen und nichts hingegeben werden, ohne daß hierüber quittirt wird und umgekehrt darf nichts quittirt werden, ohne daß eine Abstattung geschieht.
Auch hat der Districtssteuereinnehmer die Zahlungen, welche er an sich selbst leistet, sogleich zu quittiren. (§. 62.)
Quittungen ohne wirkliche Einnahme oder Ablieferung und nur gegen Rückscheine sind streng untersagt, und setzen den Districtssteuereinnehmer der Gefahr aus, daß er wegen Veruntreuung im Dienste und wegen Betrug verfolgt und bestraft wird.

§. 81.

Jede Quittung kann zwar die einzelnen Theile der zu quittirenden Zahlen in Ziffern, sie muß aber die Hauptsumme hiervon mit Buchstaben geschrieben, ferner Alles enthalten, was zur genauen Bezeichnung dessen, worüber quittirt wird, zu wissen nöthig ist, insbesondere die Zeit, für welche empfangen oder gegeben wird, den Namen und Wohnort des Zahlenden (der Kasse) oder Abliefernden, sodann Wohnort, Datum und Namensunterschrift des Empfängers.
Auch sind in den von dem Districtssteuereinnehmer auszustellenden Quittungen, die Ordnungsnummern anzugeben, unter welchen die Zahlungen in das allgemeine Tagebuch, oder wird ein Hülfstagebuch für die betreffenden Einnahmen geführt, unter welchen sie in dieses eingetragen wurden. - Sind die Erfordernisse theilweise schon in den Steuerzetteln etc. welchen die Quittungen beigefügt werden, oder in den Zahlungsanweisungen oder Decreturen aufgenommen, so ist in der Quittung nicht die Wiederholung hiervon, sondern nur die Ergänzung hierzu nöthig, mithin Decretur etc. und Quittung als zusammengehörige Theile eines Ganzen zu betrachten.
Auch ist ausnahmsweise gestattet, in den vorgedruckten Quittungsformularien der Steuerzettel etc. die zu quittirenden Beträge nicht mit Buchstaben, sondern nur mit Ziffern einzutragen.
Sind mehrere, gleichzeitig berichtigte Zielzahlungen zu quittiren, so kann dies dadurch geschehen, daß das vorgedruckte Quittungsformular für die letzte dieser Zielzahlungen zur Quittung