Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/250

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 21.


Bekanntmachung,
die Entrichtung des Chausseegeldes von sogenannten Armenfuhren betr.

Zur Beseitigung entstandener Zweifel darüber, ob von den Transportfuhren armer Kranken Chausseegeld zu entrichten ist oder nicht, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, daß diese Fuhren von Entrichtung des Chausseegeldes dann befreit bleiben, wenn sich die Transportanten bei den Chausseegeld-Erhebungsstätten durch ein Zeugniß der Ortspolizei- oder Regierungsbehörde, in welchem Zeit und Bestimmungsort des Transports genau angegeben sein muß, darüber ausweisen, daß die betreffende Fuhre eine Armenfuhre ist. Auf dein Rückwege findet für diese Fuhren eine Befreiung von Chausseegeld jedoch nur dann statt, wenn das Fuhrwerk weder besetzt noch beladen ist.

Darmstadt den 27. April 1853.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
F. v. Schenck.
Merck.


Uebersicht der für das Jahr 1853 und resp. 1853/54 und l853/55 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden im Kreise Oppenheim.
Ord.-
Nr.
Namen
der
Gemeinden
Bud-
getpe-
riode.
Aus-
schlag.
Beitrag auf
Einen Gulden
Normalsteuer-
kapital.
Er-
he-
bungs-
ziele.
Bemerkungen.
fl.
kr.
pf.
1 Guntersblum 1853 250 4 2,712 6
2 Hohnheim 1853/55 310 20 2,868 6
3 Oppenheim 1853 253 2 2,129 6
4 Waldülversheim 1853/54 100 3 3,360 6

Vorstehende Uebersicht wird hiermit als wahrhaft beglaubigt und unter dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in sechs gleichen Zielen und zwar in den Monaten Mai, Juli, August, September, October und November der betreffenden Jahre geschehen soll.

Oppenheim, den 20. April, 1853.
Großherzogliches Kreisamt Oppenheim.
Schmidt, Großh. Kreisassessor.